(Stuttgart) Das Ver­wal­tungs­gericht Mainz hat die vom zuständi­gen Per­son­al­rat ver­weigerte Zus­tim­mung zur außeror­dentlichen Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es eines Per­son­al­ratsmit­glieds, welch­es in einem Zeitraum von mehreren Monat­en von Dien­st­tele­fo­nen 0900 – Tele­fon­num­mern angerufen hat, ersetzt.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das am 02.03.2010 veröf­fentlichte Urteil des Ver­wal­tungs­gerichts (VG) Mainz vom 02.02.2010, 5 K 1390/09.MZ.

Das Per­son­al­ratsmit­glied war im Rah­men sein­er arbeitsver­traglichen Auf­gaben berechtigt, die rech­ner­ische und sach­liche Richtigkeit von Rech­nun­gen festzustellen. Über mehrere Monate verteilt führte es von Tele­fon­ap­pa­rat­en ander­er Bedi­en­steter während deren Abwe­sen­heit Tele­fonate mit Astro-Hot­lines, Karten­legern und ähn­lichen Dien­sten mit 0900 – Ziel­num­mern. Zur teil­weisen Begle­ichung der Tele­fonkosten von mehr als 1.500,00 € nahm das Per­son­al­ratsmit­glied eine Zahlungsan­weisung zu Las­ten der Beschäf­ti­gungs­be­hörde vor.

Der Per­son­al­rat ver­weigerte die vom Dien­st­stel­len­leit­er beantragte Zus­tim­mung zur außeror­dentlichen Kündi­gung unter anderem mit dem Hin­weis, dass sein Mit­glied wegen pri­vater Schick­salss­chläge und Belas­tun­gen über­fordert gewe­sen sei und deshalb Zus­pruch bei den Ser­vice-Hot­lines gesucht habe. Daraufhin hat der Dien­st­stel­len­leit­er beim Ver­wal­tungs­gericht beantragt, die ver­weigerte Zus­tim­mung des Per­son­al­rats zu erset­zen. Das Per­son­al­ratsmit­glied machte gel­tend, dass es infolge sein­er Schick­salss­chläge psy­chis­che Prob­leme habe. Die Tele­fonate seien untaugliche Selb­st­ther­a­piev­er­suche gewesen.

Das, so betont Klar­mann, sah das Ver­wal­tungs­gericht Mainz jedoch anders und hat die Zus­tim­mung zur Kündi­gung ersetzt.

Dem Arbeit­ge­ber sei die Fort­set­zung des Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es nicht mehr zumut­bar, nach­dem das Per­son­al­ratsmit­glied über einen lan­gen Zeitraum arbeitsver­tragswidrig und zu seinem finanziellen Nachteil gehan­delt habe. Ins­beson­dere dass das Per­son­al­ratsmit­glied von sein­er funk­tions­be­d­ingten Möglichkeit, öffentliche Gelder zu verun­treuen, Gebrauch gemacht habe, habe das Ver­trauensver­hält­nis des Arbeits­ge­bers zu ihm voll­ständig zer­stört. Das Per­son­al­ratsmit­glied sei trotz der gel­tend gemacht­en psy­chis­chen Aus­nahme­si­t­u­a­tion in der Lage gewe­sen, sein Ver­hal­ten ziel­stre­big zu steuern und zu ver­schleiern. Anhalt­spunk­te dafür, dass es zwang­haft auf die Nutzung der Dien­st­tele­fone angewiesen gewe­sen sei, bestün­den nicht.

Klar­mann emp­fahl, diese Grund­sätze zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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