(Stuttgart)  Vor ein­er Kündi­gung wegen Dieb­stahls oder des Ver­dachts eines Dieb­stahls muss der Arbeit­ge­ber dem Betrieb­srat nicht nur die von ihm fest­gestell­ten Fak­ten mit­teilen, son­dern auch den Ver­lauf des Arbeitsver­hält­niss­es und seine Interessenabwägung.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Schleswig-Hol­stein vom 21.02.2012  zu seinem Urteil vom 10.01.2012 – 2 Sa 305/11.

Die 41-jährige Klägerin war bei der Beklagten seit 1999 als Reini­gungskraft in ein­er Badeanstalt tätig. 2009 erhielt sie eine Abmah­nung wegen Ver­lassens des Gelän­des ohne vorherige Abmel­dung. Danach wurde sie noch zweimal ermah­nt. Sie hat­te den Arbeit­splatz ohne Abmel­dung ver­lassen und sie hat­te während der Arbeit­szeit ein pri­vates Tele­fonat geführt, ohne dieses Gespräch als „pri­vat“ zu kennze­ich­nen. Die Klägerin wurde arbeit­sun­fähig krank. Jemand sah sie im Betrieb, wie sie das Fund­sachen­re­gal durch­suchte und ohne Rück­sprache mit dem Arbeit­ge­ber einen Tauchring mit­nahm. Über dem Arm trug sie Klei­dungsstücke. Der Arbeit­ge­ber hegte den Ver­dacht des Dieb­stahls. Er gab der Klägerin Gele­gen­heit, sich zu dem Geschehen zu äußern. Nach ihren Angaben hat­te sie den ver­lore­nen Tauchring ihres Sohnes gesucht und Klei­dungsstücke aus ihrem Spind geholt. Der Arbeit­ge­ber schilderte dem Betrieb­srat den Sachver­halt und hörte ihn zu ein­er beab­sichtigten Kündi­gung wegen des Ver­dachts des Dieb­stahls an. Die Abmah­nung und die Ermah­nun­gen erwäh­nte er nicht. Auch begrün­dete er nicht, was ihn erwogen hat­te, trotz der lan­gen Betrieb­szuge­hörigkeit zu kündi­gen. Danach wurde, trotz Bedenken des Betrieb­srates, eine frist­lose und vor­sor­glich eine frist­gemäße Kündi­gung ausgesprochen.

Das Arbeits­gericht hat der Kündi­gungss­chutzk­lage stattgegeben und die Kündi­gung als unver­hält­nis­mäßig ein­ge­ord­net. Das Lan­desar­beits­gericht bestätigte das Urteil, aber mit ein­er anderen Begrün­dung, so Klarmann:

Danach ist die Kündi­gung bere­its aus formellen Grün­den unwirk­sam, weil dem Betrieb­srat zu wenig mit­geteilt wurde. Grund­sät­zlich müsse der Arbeit­ge­ber dem Betrieb­srat mehr als nur die konkreten Fak­ten mit­teilen, aus denen sich der Ver­dacht des Dieb­stahls ergebe. Er müsse ihn in der Anhörung auch über Abmah­nun­gen, Ermah­nun­gen usw. informieren und schildern, welche Gesicht­spunk­te er vor seinem Kündi­gungsentschluss wie gegeneinan­der abge­wogen habe. Die Revi­sion wurde gegen dieses Urteil nicht zugelassen.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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