(Stuttgart) Verunglück­en Arbeit­nehmer während ihrer Raucher­pause, sind sie nicht unfal­lver­sichert. Denn das Rauchen ist eine rein per­sön­liche Angele­gen­heit. Ein Bezug zur beru­flichen Tätigkeit gibt es nicht. 

Darauf ver­weist der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men“ des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. unter Hin­weis auf eine Entschei­dung des Sozial­gerichts Berlin vom 05. Feb­ru­ar 2013 (AZ: S 68 U 577/12).

Die Arbeit­nehmerin arbeit­ete als Pflege­helferin in einem Berlin­er Senioren­heim. Im Jan­u­ar 2012 ging sie wegen des im Gebäude gel­tenden Rauchver­bots auf eine Zigarette vor die Tür. Auf dem Rück­weg zu ihrem Arbeit­splatz stieß sie in der Ein­gang­shalle mit einem Mitar­beit­er zusam­men. Dieser trug einen Eimer Wass­er, der wegen des Zusam­men­pralls umkippte. Die Klägerin rutschte aus und brach sich bei dem Sturz den recht­en Arm. Die Arbeit­nehmerin wollte den Unfall als Arbeit­sun­fall anerkan­nt haben, da sie am Arbeit­splatz gestürzt sei. Die beklagte Beruf­sgenossen­schaft lehnte die Anerken­nung eines Arbeit­sun­falls ab. Hierge­gen erhob die Klägerin im Sep­tem­ber 2012 Klage. 

Das Sozial­gericht lehnte nun auch die Anerken­nung des Unfalls als Arbeit­sun­fall ab. Nach Auf­fas­sung der Berlin­er Richter hat das Rauchen mit der Arbeit nichts zu tun. Es beste­ht ins­beson­dere keine Ver­gle­ich­barkeit mit der Nahrungsauf­nahme. Diese dient der Her­stel­lung und Aufrechter­hal­tung der Arbeit­skraft. Eine andere Möglichkeit beste­ht für den Arbeit­nehmer bei ein­er Vol­lzeitbeschäf­ti­gung nicht. Aus diesem Grund ist der Weg zur Kan­tine ver­sichert. Beim Rauchen hinge­gen han­delt es sich um den Kon­sum eines Genuss­mit­tels und damit um eine Hand­lung aus dem per­sön­lichen, nicht dem beru­flichen Lebens­bere­ich. Die suchtbe­d­ingte Zufuhr von Nikotin kann auch ohne Raucher­pausen erre­icht wer­den, zum Beispiel mit Hil­fe von Nikot­inpflastern. Das Gericht sieht selb­st dann den Unfal­lver­sicherungss­chutz als nicht gegeben an, wenn der Arbeit­ge­ber extra einen Raucher­raum oder eine Raucherecke ein­richt­en würde. Denn bei einem Arbeit­sun­fall kommt es maßge­blich auf den betrieblichen Zusam­men­hang an. Dieser liegt beim Rauchen aber nun mal nicht vor. 

Raucher­pausen sind auch im Arbeit­srecht immer wieder Gegen­stand von Entschei­dun­gen der Arbeits­gerichte, so Franzen. Der Arbeit­ge­ber ist berechtigt, das Rauchen am Arbeit­splatz zu unter­sagen. Ein Anspruch auf bezahlte Raucher­pausen beste­ht nicht (LAG Mainz vom 21. Jan­u­ar 2010, Az.: 10 Sa 562/09). Deshalb kann das unter­lassene Ausstem­peln von Raucher­pausen eine außeror­dentliche Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es recht­fer­ti­gen (LAG Rhein­land-Pfalz vom 6. Mai 2010, Az.: 10 Sa 712/09; Arbeits­gericht Duis­burg vom 4. Sep­tem­ber 2009, Az.: 3 Ca 1336/09). Unter Umstän­den ist der Arbeit­ge­ber jedoch gehal­ten, den Ver­stoß zunächst abzumah­nen (LAG Köln vom 13. April 2011, Az.: 9 Sa 1320/10). 

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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