(Stuttgart) Die Klage ein­er Gew­erkschaft gegen einen Arbeit­ge­berver­band, auf sein Mit­glied zur Beach­tung der tar­ifver­traglichen Vor­gaben einzuwirken, bedarf nicht ein­er vorheri­gen recht­skräfti­gen Entschei­dung über den Inhalt der tar­i­flichen Verpflich­tung, um deren Ein­hal­tung es geht. Das gilt jeden­falls dann, wenn in dem Rechtsstre­it sowohl über die Ein­wirkungsverpflich­tung als auch über die aus­drück­lich zum Stre­it­ge­gen­stand erhobene umstrit­tene Ausle­gungs­frage entsch­ieden wird.

Dies, so der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) am 17. Novem­ber 2010  entsch­ieden, Az.: 4 AZR 118/09.

Die kla­gende Gew­erkschaft hat mit dem beklagten Arbeit­ge­berver­band einen für das diesem ange­hörende Luft­fahrt­sun­ternehmen gel­tenden “Tar­ifver­trag über Wech­sel und Förderung” geschlossen. Dieser regelt für die Cock­pitbeschäftigten die Bedin­gun­gen eines Wech­sels auf ein anderes Flugzeug­muster. Aus­geschriebene Stellen für eine Umschu­lung wer­den nach der näher geregel­ten Senior­ität der geeigneten Bewer­ber vergeben. Einen für vier Flugkapitäne aus­geschriebe­nen Umschu­lungskurs beset­zte das Luft­fahrtun­ternehmen darüber hin­aus mit einem fün­ften Flugkapitän, der nicht über die erforder­liche Senior­ität ver­fügte. Diesem sollte eine Posi­tion im Man­age­ment als Abteilungsleit­er über­tra­gen wer­den, dessen Anforderung­spro­fil die Berech­ti­gung für das Flugzeug­muster des betr­e­f­fend­en Kurs­es ver­langt. Die Gew­erkschaft meint, die Senior­ität­sregelun­gen wür­den auch für diesen Fall gel­ten. Sie begehrt eine entsprechende Fest­stel­lung über die Ausle­gung des Tar­ifver­trages und ver­langt von der Beklagten, auf ihr Mit­glied einzuwirken, entsprechend zu verfahren.

Die Revi­sion der Gew­erkschaft gegen die klage­ab­weisende Entschei­dun­gen der Vorin­stanzen blieb vor dem Vierten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ohne Erfolg, betont Klarmann.

Die Ein­wirkungsklage bedurfte nicht ein­er vorheri­gen recht­skräfti­gen Fest­stel­lung über den Inhalt der tar­i­flichen Regelung. Der Sen­at hat es in Fort­führung sein­er Entschei­dung vom 10. Juni 2009 — 4 AZR 77/08 — als aus­re­ichend ange­se­hen, das diese Frage einen eigen­ständi­gen Stre­it­ge­gen­stand bildete. Das Begehren der Gew­erkschaft war jedoch ins­ge­samt unbe­grün­det, da das Luft­fahrtun­ternehmen den Tar­ifver­trag nicht ver­let­zt hat­te. Das Senior­ität­sprinzip greift nur bei einem „Wech­sel“ auf ein „Wech­sel­muster in der­sel­ben Funk­tion“ als Kapitän, Copi­lot oder Flug­in­ge­nieur. Diese Tätigkeit­en sollte der fün­fte Kapitän, der zudem die Kapaz­itäten des Umschu­lungskurs­es nicht verkürzte, aber nicht ausüben. Soweit mit sein­er Man­age­men­tauf­gabe fliegerische Tätigkeit­en ver­bun­den sind, dienen sie lediglich der Wahrnehmung sein­er Leitungsauf­gaben im Man­age­ment, nicht ein­er Tätigkeit als plan­mäßiger Copi­lot oder Flugkapitän.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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