Darauf verweist der der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Rechte von Organmitgliedern” des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 25.11.2009, Az.: 20 U 5/09.
In dem Fall macht die Klägerin gegen den Beklagten, eine ehemaliges Vorstandsmitglied der Klägerin, Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien der Klägerin geltend. Dieser hatte in der Zeit vor Eintritt in den Vorstand des Unternehmens der Klägerin im Jahre 2001 insgesamt 150.000 eigene Aktien erworben. Obwohl der Beklagte sodann im August 2001 in das Amt des Finanzvorstands übernommen wurde, setzte dieser das Aktienrückkaufprogramm fort, bevor er am 31. August 2004 aus dem Vorstand der Klägerin ausschied. Sämtliche der im Zuge des Rückkaufprogramms erworbenen eigenen Aktien hat die Klägerin zwischenzeitlich wieder veräußert. Mit ihrer Klage macht sie gegenüber dem Beklagten den Aufwand für den Erwerb der Aktien abzüglich des Erlöses aus den Verkäufen (zuzüglich Transaktionskosten) sowie die entgangenen Anlagezinsen in Höhe von rd. 790.000 € als Schaden geltend
Zur Begründung führt sie aus, dass bereits zum Zeitpunkt des ersten Aktienerwerbs am 15. Mai 2001 bei der Klägerin erhebliche Verluste aufgetreten gewesen seien; es habe keinen Bilanzgewinn oder Gewinnrücklagen gegeben, welche zu Zahlungen an Aktionäre hätten verwendet werden dürfen. Dies gelte auch für den gesamten Zeitraum des Erwerbs eigener Aktien, wie sich aus den vorgelegten Jahresabschlüssen ergebe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass zu den jeweiligen Stichtagen des Erwerbs eigener Aktien Rücklagen aus freien Mitteln in entsprechender Höhe hätten gebildet werden können.
Bei dieser Sachlage hätte der Beklagte das Aktienrückkaufprogramm nicht fortsetzen dürfen; auch hätte er gem. § 71 c AktG die bereits vor seiner Amtszeit unter Verstoß gegen § 71 Abs. 2 AktG erworbenen Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußern müssen. Seine objektive Pflichtwidrigkeit habe er i.S. des § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG zu vertreten.
Das Landgericht sprach der Klägerin hieraufhin in erster Instanz rd. 500.000 € als Schadensersatz zu, bei Klageabweisung im Übrigen. Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten vor dem OLG Stuttgart, jedoch erfolglos, wie Kroll betont.
In einem gegen ein Vorstandsmitglied nach § 93 AktG geführten Schadensatzprozess habe die Gesellschaft nur ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Vorstandsmitglieds, den Eintritt und die Höhe des entstandenen Schadens sowie die Kausalität zwischen Vorstandshandeln und Schaden darzulegen und zu beweisen.
Stehe ein Sondertatbestand nach § 93 Abs. 3 AktG in Rede, so wird bei einem der dort näher bezeichneten Pflichtverstöße vermutet, dass der Gesellschaft ein Schaden in Höhe der abgeflossenen Mittel entstanden ist. Das Vorstandsmitglied kann sich in diesem Falle nur durch den Nachweis entlasten, dass eine Schädigung der Gesellschaft nicht mehr möglich ist, weil der abgeflossene Betrag dem Gesellschaftsvermögen endgültig wieder zugeführt ist.
Das in Anspruch genommene Vorstandsmitglied hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht genügt hat oder dass es kein Verschulden trifft. Hierbei stellt eine originäre Pflicht des Vorstandsmitglieds dar, im Einzelfall fehlende eigene Sachkunde durch Einholung des Rates eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers zu kompensieren und diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß zu informieren. Hinsichtlich der spezifischen Sachkunde des Berufsträgers habe sich das Vorstandsmitglied bei der Auswahlentscheidung selbst zu vergewissern.
Im Falle des Erwerbs eigener Aktien durch die Gesellschaft hat das handelnde Vorstandsmitglied zu jedem Erwerbszeitpunkt gesondert die Zulässigkeit nach § 71 AktG zu prüfen. Die Sonderverjährung nach § 93 Abs. 6 AktG beginnt, sobald der Anspruch nach § 93 Abs. 2 AktG objektiv entstanden ist (§ 200 BGB), d.h. durch Klage (auch Feststellungsklage) gegen das Vorstandsmitglied geltend gemacht werden kann. Für jede gem. § 93 Abs. 3 AktG pflichtwidrige Handlung laufe eine gesonderte Verjährungsfrist.
Kroll empfahl, dies zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Master of Insurance Law
Leiter des Fachausschusses IX „Rechte von Organmitgliedern”
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