(Stuttgart) Eine Bes­tim­mung in einem Leis­tungs­plan ein­er Unter­stützungskasse, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersver­sorgung nicht mehr erwor­ben wer­den kann, wenn der Arbeit­nehmer bei Ein­tritt in das Arbeitsver­hält­nis das 50. Leben­s­jahr vol­len­det hat, ist wirksam.

Sie ver­stößt nicht gegen das Ver­bot der Diskri­m­inierung wegen des Alters und bewirkt auch keine unzuläs­sige Benachteili­gung wegen des Geschlechts.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 12.11.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage. Az. 3 AZR 356/12.

Die im Novem­ber 1944 geborene Klägerin war vom 26. Feb­ru­ar 1996 bis zum 30. Juni 2010 bei der Arbeit­ge­berin und ihrer Rechtsvorgän­gerin beschäftigt. Ihr waren Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung nach dem Leis­tungs­plan der Beklagten, ein­er Unter­stützungskasse, zuge­sagt wor­den. Der Leis­tungs­plan sieht vor, dass bei
ein­er Auf­nahme der Tätigkeit nach dem vol­len­de­ten 50. Leben­s­jahr eine Anwartschaft auf Ver­sorgungsleis­tun­gen nicht erwor­ben wer­den kann.

Die auf Gewährung ein­er Betrieb­srente nach dem Leis­tungs­plan der Beklagten gerichtete Klage hat­te vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts — wie schon in den Vorin­stanzen — keinen Erfolg. Die beklagte Unter­stützungskasse ist nicht verpflichtet, an die Klägerin Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung zu erbrin­gen. Dem
Anspruch ste­ht die Bes­tim­mung des Leis­tungs­plans ent­ge­gen, wonach bei ein­er Auf­nahme der Tätigkeit nach dem vol­len­de­ten 50. Leben­s­jahr eine Anwartschaft auf Ver­sorgungsleis­tun­gen nicht erwor­ben wer­den kann. Diese Bes­tim­mung ist wirk­sam. Sie führt wed­er zu ein­er unzuläs­si­gen Diskri­m­inierung wegen des Alters noch bewirkt sie eine unzuläs­sige Benachteili­gung wegen des Geschlechts.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Frhr. Fen­i­more von Bre­dow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht
VDAA-Vizepräsi­dent
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