(Stuttgart) Die Beendi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es weist einige for­male Fall­stricke auf. So muss etwa der Arbeit­ge­ber den Zugang der Kündi­gung beim Arbeit­nehmer nachzuweisen. Gelingt ihm das nicht, kann die von ihm aus­ge­sproch­ene Kündi­gung bere­its aus diesem Grund wirkungs­los sein. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob ein Kündi­gungs­grund vor­lag oder nicht.

Der erforder­liche Nach­weis kann von dem Arbeit­ge­ber leicht geführt wer­den, so der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men“ des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, wenn die Kündi­gung dem Arbeit­nehmer direkt übergeben wird und dafür Zeu­gen zur Ver­fü­gung ste­hen. Oft wird die Kündi­gung aber mit der Post ver­sandt oder von einem Boten über­bracht. Was gilt, wenn die Kündi­gung nicht von dem Arbeit­nehmer, son­dern etwa von einem Ange­höri­gen ent­ge­gen genom­men wird? 

Das Lan­desar­beits­gericht Rhein­land-Pfalz (Urteil vom 26. August 2011, Az.: 9 Sa 226/11) hat­te jüngst eine solche Fallgestal­tung zu entscheiden: 

Der Arbeit­ge­ber hat­te einen pri­vat­en Post­di­en­stleis­ter mit der Zustel­lung ein­er Kündi­gung beauf­tragt. Dieser traf die von der Kündi­gung betrof­fene Arbeit­nehmerin am 19. Mai 2011 nicht zu Hause an. Der Arbeit­ge­ber behauptete unstre­it­ig, stattdessen habe der Schwiegervater der Arbeit­nehmerin die Kündi­gung ent­ge­gen genommen. 

Die Arbeit­nehmerin erhob am 20. August 2011 Klage und behauptete, sie habe erst im August 2011 durch ein Schreiben des Arbeit­ge­bers in einem Par­al­lelver­fahren Ken­nt­nis von der Kündi­gung erhalten. 

Das Lan­desar­beits­gericht Rhein­land-Pfalz wies die Klage ab, so Franzen. Die Klägerin hat die drei­wöchige Frist zur Klageer­he­bung ver­säumt. Denn es sei nicht erforder­lich, dass das Kündi­gungss­chreiben der Klägerin per­sön­lich übergeben wird. Vielmehr genüge es, wenn es in ihren Macht­bere­ich gelangt und sie die Möglichkeit zur Ken­nt­nis­nahme hat­te. Diese Voraus­set­zun­gen waren in dem vor­liegen­den Fall durch die Über­gabe an den Schwiegervater erfüllt. Mit der Über­gabe an den Fam­i­lien­ange­höri­gen beginne die Frist für die Klageer­he­bung zu laufen. 

  • Prax­is­tipp:

Arbeit­ge­ber soll­ten eine Kündi­gung nach Möglichkeit immer direkt übergeben oder übergeben lassen. Es beste­ht ein weit ver­bre­it­eter Irrglaube, dass die Versendung als Ein­schreiben mit Rückschein aus­re­icht. Das ist regelmäßig nicht der Fall. 

Denn es kann schon sein, dass der Arbeit­nehmer und auch son­st nie­mand zu Hause ist und das Ein­schreiben auch nicht von der Post abge­holt wird. Der Arbeit­ge­ber müsste sich dann vor Gericht um die Frage stre­it­en, ob der Arbeit­nehmer verpflichtet gewe­sen sei, das Schreiben abzu­holen. Aber selb­st wenn das Kündi­gungss­chreiben auf diesem Wege dem Arbeit­nehmer zuge­gan­gen sein sollte, sind damit noch nicht alle Prob­leme beseit­igt. Denn der Rückschein beweist lediglich, dass ein Schreiben zuge­gan­gen ist, nicht aber, dass es sich dabei um das Kündi­gungss­chreiben des Arbeit­ge­bers han­delte. Das müsste im Zweifel im gerichtlichen Ver­fahren von dem Arbeit­ge­ber aufwändig bewiesen werden. 

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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