(Stuttgart) Die vom Arbeit­ge­ber einzuhal­tende geset­zliche Kündi­gungs­frist des § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum Fün­fzehn­ten oder Ende eines Kalen­der­monats und ver­längert sich gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB bei län­ger­er Betrieb­szuge­hörigkeit in mehreren Stufen. Diese Staffelung der Kündi­gungs­fris­ten ver­let­zt das Ver­bot der mit­tel­baren Alters­diskri­m­inierung nicht.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 18.09.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 6 AZR 636/13.

Die Beklagte betreibt eine Golf­s­portan­lage und beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeit­nehmer. Das Kündi­gungss­chutzge­setz fand auf das Arbeitsver­hält­nis der Parteien darum keine Anwen­dung. Die 1983 geborene Klägerin war seit Juli 2008 als Aushil­fe bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 20. Dezem­ber 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsver­hält­nis unter Ein­hal­tung der Kündi­gungs­frist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zum 31. Jan­u­ar 2012. Die Klägerin zieht die prinzip­ielle Wirk­samkeit dieser Kündi­gung nicht in Zweifel. Sie ist jedoch der Auf­fas­sung, die Staffelung der Kündi­gungs­fris­ten unter Berück­sich­ti­gung der Betrieb­szuge­hörigkeit begün­stige ältere Arbeit­nehmer, weil langjährig beschäftigte Arbeit­nehmer naturgemäß älter seien. Jün­gere Arbeit­nehmer wie sie wür­den dage­gen benachteiligt. Darin liege eine von der Richtlin­ie 2000/78/EG des Rates vom 27. Novem­ber 2000 zur Fes­tle­gung eines all­ge­meinen Rah­mens für die Ver­wirk­lichung der Gle­ich­be­hand­lung in Beschäf­ti­gung und Beruf (RL 2000/78/EG) unter­sagte mit­tel­bare Diskri­m­inierung wegen des Alters. Dies habe zur Folge, dass die in § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB vorge­se­hene längst mögliche Kündi­gungs­frist von sieben Monat­en zum Ende eines Kalen­der­monats für alle Arbeit­nehmer unab­hängig von der tat­säch­lichen Dauer der Betrieb­szuge­hörigkeit gel­ten müsse. Darum habe das Arbeitsver­hält­nis erst mit dem 31. Juli 2012 geendet.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Zwar führt die Dif­feren­zierung der Kündi­gungs­frist nach der Dauer der Betrieb­szuge­hörigkeit zu ein­er mit­tel­baren Benachteili­gung jün­ger­er Arbeit­nehmer. Die Ver­längerung der Kündi­gungs­fris­ten durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB ver­fol­gt jedoch das recht­mäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betrieb­streuen, typ­is­cher­weise älteren Arbeit­nehmern durch län­gere Kündi­gungs­fris­ten einen verbesserten Kündi­gungss­chutz zu gewähren. Zur Erre­ichung dieses Ziels ist die Ver­längerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforder­lich iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i) RL 2000/78/EG. Darum liegt keine mit­tel­bare Diskri­m­inierung wegen des Alters vor.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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