Das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen” des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem Urteil vom 28. Januar 2013, (Az: 16 Sa 593/12) entschieden.
In dem entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 € in bar, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte der Arbeitnehmer nicht aus. Das Geld behielt er für sich.
Der Arbeitgeber sprach wegen dieses Vorfalls eine außerordentliche Kündigung aus. Diese war nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts wirksam. Der Arbeitnehmer hat durch diese Konkurrenztätigkeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt. Denn ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen.
Das Urteil stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, so Fachanwalt Franzen.
Danach ist dem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Für Handlungsgehilfen ist dies in § 60 Abs. 1 HGB ausdrücklich geregelt. Diese Vorschrift konkretisiert einen allgemeinen Rechtsgedanken, der seine Grundlage in der Treuepflicht des Arbeitnehmers hat (BAG vom 16. August 1980, DB 1991, 1682). Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt sein. Deshalb schließt der Arbeitsvertrag für die Dauer seines Bestehens über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein Wettbewerbsverbot ein (BAG vom 20. September 2006, Az.: 10 AZR 439/05; BAG vom 23. April 1998, Az.: 2 AZR 442/97; BAG vom 21. November 1996, Az.: 2 AZR 852/95).
Die dem Arbeitnehmer obliegende Treupflicht gebietet es, alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber oder dem Betrieb abträglich ist. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten und nicht der Unternehmenszielsetzung zuwider zu handeln.
Damit werden von dem Wettbewerbsverbot alle Betätigungen erfasst, die die Interessen des Arbeitgebers gefährden können. Dem Arbeitnehmer ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses jede Tätigkeit untersagt, die für seinen Arbeitgeber Konkurrenz bedeutet (BAG vom 26. Januar 1995, Az.: 2 AZR 355/94). Dabei ist dem Arbeitnehmer nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt, sondern ihm ist es gleichfalls nicht gestattet, einem Arbeitskollegen bei einer konkurrierenden Tätigkeit zu helfen oder einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen. Dabei stellt bereits das geringst mögliche Tätigwerden einen Wettbewerbsverstoß dar (BAG vom 21. November 1996, Az.: 2 AZR 852/95; LAG Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2006, Az.: 11 Sa 604/05).ÂÂ
Dauert das Arbeitsverhältnis noch an, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch auf Unterlassung des Wettbewerbes in Anspruch nehmen, ggf. auch ohne vorherige Abmahnung im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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