(Stuttgart) Wird über das Ver­mö­gen des Arbeit­ge­bers das Insol­ven­zver­fahren eröffnet, beste­ht das Arbeitsver­hält­nis zunächst fort. Der Insol­ven­zver­wal­ter kann das Arbeitsver­hält­nis allerd­ings unter Beach­tung der kündi­gungss­chutzrechtlichen Bes­tim­mungen kündigen.

§ 113 Satz 2 InsO sieht dafür eine Kündi­gungs­frist von höch­stens drei Monat­en vor, die allen län­geren ver­traglichen, tar­i­flichen oder geset­zlichen Kündi­gungs­fris­ten vorge­ht. Als Aus­gle­ich für die insol­venzbe­d­ingte vorzeit­ige Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es gewährt § 113 Satz 3 InsO einen ver­schulden­sun­ab­hängi­gen Schaden­er­satzanspruch. § 113 InsO ist eine in sich geschlossene Regelung, die dem Arbeit­nehmer keinen Anspruch darauf gewährt, dass der Insol­ven­zver­wal­ter von der Höch­st­frist des § 113 Satz 2 InsO keinen oder nur eingeschränk­ten Gebrauch macht, wenn die Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es sozialver­sicherungsrechtliche Nachteile nach sich zieht. Das Gesetz sieht insoweit allein den Schaden­er­satzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO vor.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 27.02.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 6 AZR 301/12.

Die Klägerin war im Ver­sand­han­del als Einkäuferin beschäftigt. Über das Ver­mö­gen ihrer Arbeit­ge­berin wurde am 1. Sep­tem­ber 2009 das Insol­ven­zver­fahren eröffnet. Der Insol­ven­zver­wal­ter kündigte gemäß § 113 Satz 2 InsO das Arbeitsver­hält­nis wegen Betrieb­sstil­l­le­gung zum 31. Mai 2010. Hätte er die ver­traglich vere­in­barte Kündi­gungs­frist einge­hal­ten, wäre das Arbeitsver­hält­nis erst zum 30. Juni 2010 been­det wor­den. Die Klägerin befand sich im Zeit­punkt der Kündi­gung in Elternzeit. Durch die Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es ver­lor sie die Möglichkeit, sich weit­er beitrags­frei in der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung zu ver­sich­ern (§ 192 SGB V). Dies war dem Insol­ven­zver­wal­ter bekan­nt. Die Klägerin begehrt die Fest­stel­lung, dass das Arbeitsver­hält­nis erst zum 30. Juni 2010 been­det wor­den ist. Sie hat die Auf­fas­sung vertreten, der Insol­ven­zver­wal­ter habe ermessens­fehler­haft von der Möglichkeit, die Kündi­gungs­frist nach § 113 Satz 2 InsO abzukürzen, Gebrauch gemacht. Sie habe unter Berück­sich­ti­gung der Wer­tentschei­dung des Art. 6 GG Anspruch auf Ein­hal­tung der ver­traglichen Kündigungsfrist.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg, so Henn. Der Insol­ven­zver­wal­ter muss den Zeit­punkt der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es nicht an den sich aus § 192 SGB V ergeben­den sozialver­sicherungsrechtlichen Fol­gen aus­richt­en. Dass § 113 InsO für die vorzeit­ige Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es nur einen Schaden­er­satzanspruch vor­sieht, ste­ht im Ein­klang mit Art. 6 GG.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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