(Stuttgart) Kündigt ein Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund, erhält er Arbeitslosengeld erst nach einer Sperrzeit von 12 Wochen. Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann in der objektiven Überforderung des Arbeitnehmers liegen.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 29.07.2009, Az.: L 9 AL 129/08 entschieden.

Ein 41-jähriger Mann arbeitete 6 Jahre als Busfahrer für die Hanauer Straßenbahn AG. Anschließend war er bei einem in Mörfelden-Walldorf ansässigen Busunternehmen beschäftigt. Bereits nach 2 ½ Monaten kündigte er und beantragte Arbeitslosengeld. Aufgrund der Kündigung stellte die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von 12 Wochen fest. Der arbeitslose Mann, der jetzt in Oberfranken lebt, berief sich jedoch auf die schlechten Arbeitsbedingungen. Er habe stets – auch am Wochenende – erst spät am  Abend erfahren, ob und wann er am nächsten Tag arbeiten müsse. Um Überschreitungen der Lenkzeiten zu verdecken, habe er mit mehreren Fahrtenschreiberscheiben arbeiten sollen. Der Lohn sei ihm nicht pünktlich ausbezahlt worden.

Landessozialgericht Hessen bestätigt wichtigen Grund für die Kündigung

Die Darmstädter Richter gaben dem Kläger Recht, so Henn.

Die objektive Überforderung durch die Arbeitsbedingungen sei ein wichtiger Grund für die durch ihn ausgesprochene Kündigung gewesen. Er habe wegen der Arbeitsbedingungen derart unter Druck gestanden, dass er den gestellten Anforderungen nicht mehr habe gerecht werden können. Dabei hoben die Richter hervor, dass der Kläger aufgrund der für ihn nicht vorhersehbaren Dienstzeiten seine Freizeit nicht habe planen können. Darüber hinaus habe er nur wenig Zeit für die Vorbereitung der ineinander verschachtelten Busfahrten gehabt. Auch seien die Fahrzeiten so knapp kalkuliert gewesen, dass er immer wieder um Entlastung habe bitten müssen. Diese Bedingungen hätten sich auf seine Konzentration und damit auch auf die Verkehrssicherheit der häufig mit Kindern und Jugendlichen besetzten Busse ausgewirkt.

Ob der Kläger die Lenk- und Ruhezeiten nicht habe einhalten können und mit verschiedenen Fahrtenschreiberscheiben habe arbeiten sollen, sei hingegen nicht nachgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

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