(Stuttgart) Das Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf hat soeben entsch­ieden, dass in ein­er tar­i­flich erle­ichterten Befris­tung bei Lei­har­beit kein Rechtsmiss­brauch vorliegt.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Düs­sel­dorf vom 21.06.2013 zu seinen Urteil vom sel­ben Tage, Az. 10 Sa 1747/12.

Der Kläger, Mit­glied der IG Met­all, war Beschäftigter bei ein­er konz­erneige­nen Zeitar­beits­fir­ma (Ver­lei­her, Beklagte zu 2), die ihn auss­chließlich an andere konz­erneigene Unternehmen ver­lieh. Er war zulet­zt bei der Beklagten zu 1), der Entlei­herin als Kran­fahrer einge­set­zt. Sein Arbeitsver­hält­nis war seit dem 01.01.2005 ins­ge­samt neun­mal ohne Sach­grund befris­tet wor­den. Die let­zte Befris­tung erfol­gte bis zum 30.04.2012. Grund­lage der Befris­tun­gen waren mehrere mit der IG Met­all abgeschlossene Haus­tar­ifverträge. Der let­zte Tar­ifver­trag sah in Abwe­ichung vom Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setz (TzBfG) die Möglichkeit vor, beste­hende befris­tete Arbeitsver­hält­nisse ohne Sach­grund bis Ende 2017 weit­er zu befris­ten und inner­halb dieser Zeit die Befris­tung mehr als dreimal zu verlängern.

Das Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf hat die Klage eben­so wie das Arbeits­gericht Ober­hausen ins­ge­samt abgewiesen. Die Befris­tung des Arbeitsver­hält­niss­es mit der Ver­lei­herin war wirk­sam. Die Tar­if­parteien haben durch den Haus­tar­ifver­trag von der in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Möglichkeit, die sach­grund­lose Befris­tung gegenüber dem Gesetz zu erle­ichtern, in wirk­samer Weise Gebrauch gemacht. Zwar kön­nen auch die Tar­if­parteien sach­grund­lose Befris­tun­gen nicht schranken­los zulassen. Nicht aus­re­ichend war insoweit der Ver­weis auf „kon­junk­turelle Schwankun­gen”. Der Haus­tar­ifver­trag enthielt aber eine zeitlich gestaffelte Verpflich­tung, eine bes­timmte Anzahl von Mitar­beit­ern durch den Entlei­her zu übernehmen. Angesichts der grundge­set­zlich ver­bürgten Tar­i­fau­tonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) waren auf­grund der vere­in­barten gestaffel­ten Über­nah­mev­erpflich­tung auch unter Berück­sich­ti­gung der Berufs­frei­heit (Art. 12 GG) die Schranken der tar­i­flich zuläs­sig zu regel­nden Befris-tungsmöglichkeit­en nicht über­schrit­ten. Ein Arbeitsver­hält­nis mit der Entlei­herin war nicht auf­grund insti­tu­tionellen Rechtsmiss­brauchs zus­tande gekom­men. Einen solchen hat das Lan­desar­beits­gericht verneint.

Das Lan­desar­beits­gericht hat die Revi­sion zum Bun­de­sar­beits­gericht zugelassen.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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