Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen” des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG) vom 13. August 2009. Az. 16 Sa 1045/08.
In dem Fall steht die Klägerin seit neun Jahren bei dem beklagten Erzbistum in einem Arbeitsverhältnis als Gemeindereferentin. Auf das Arbeitsverhältnis findet die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Anwendung. Nach dieser sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst, zu denen auch die Gemeindereferentinnen gehören, verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers den Wohnsitz in der Einsatzgemeinde zu nehmen. Die Klägerin war zunächst in einem Pastoralverbund tätig, in dem sie mit ihrer Familie auch ein Hausgrundstück erworben hatte.
Zum 01.05.2007 wurde sie auf eigenen Wunsch in einen anderen Pastoralverbund versetzt, der circa 8 km von ihrem Wohnsitz entfernt liegt. Da sie dem Verlangen des Erzbistums, ihren Wohnsitz im Gebiet des Pastoralverbundes zu nehmen, bis 30.10.2007 nicht nachkam, wurde sie am 19.11.2007 abgemahnt. Mit ihrer beim Arbeitsgericht Paderborn erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Abmahnung gewandt und außerdem die grundsätzliche Feststellung, begehrt nicht an die Residenzpflicht gebunden zu sein. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Erzbistums.
Mit Urteil vom 13.08.2009 hat das LAG Hamm das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn abgeändert und die Klage abgewiesen, betont von Bredow.
Nachdem das Erzbistum die Berufung wegen der Abmahnung zurückgenommen hat, war nur noch über die grundsätzliche Verpflichtung der Klägerin, ihren Wohnsitz in der Einsatzgemeinde zu nehmen, zu entscheiden. Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht Hamm bejaht. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hatte sich nämlich erstmals herausgestellt, dass die Klägerin bei ihrer Versetzung in den anderen Pastoralverbund ausdrücklich schriftlich ihr Einverständnis erklärt hatte, ihren Wohnsitz dort zu nehmen. Ob die in der KAVO geregelte Residenzpflicht unwirksam ist, wie das Arbeitsgericht angenommen hatte, konnte von der Berufungskammer deswegen offen gelassen werden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Von Bredow empfahl, bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Frhr. Fenimore von Bredow
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Leiter des VdAA Fachausschusses
„Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen”
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