(Stuttgart)  Die 11. Kam­mer des LAG Hamm hat am 19. Jan­u­ar das Urteil in dem Mob­bing­prozess verkün­det, wo ein Ober­arzt den Che­farzt auf Schadenser­satz in Höhe von ein­er hal­ben Mil­lion Euro verk­lagt hat­te und das klage­ab­weisende Urteil des Arbeits­gerichts Dort­mund bestätigt.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Hamm vom 19.01.2012 zum Urteil vom gle­ichen Tage, Az.: 11 Sa 722/10.

Der 61 Jahre alte Kläger ist seit 1987 in einem Kranken­haus in Lünen beschäftigt. Der Kläger bewarb sich im Jahr 2001 erfol­g­los auf die Che­farzt­stelle der Neu­rochirur­gis­chen Klinik. Die Stelle wurde dem beklagten Che­farzt über­tra­gen. Im März 2003 erhob der Kläger erste Mob­bingvor­würfe gegen den Beklagten. Der Kläger war danach in psy­chi­a­trisch­er Behand­lung und für län­gere Zeit arbeit­sun­fähig. Er verk­lagte im Jahr 2004 seine Arbeit­ge­berin u. a. mit dem Antrag, den Che­farzt zu ent­lassen und Schmerzens­geld zu zahlen. Die Klage gegen die Arbeit­ge­berin wurde vom Arbeits­gericht und vom Lan­desar­beits­gericht Hamm abgewiesen. Nach­dem das BAG das Urteil des Lan­desar­beits­gerichts aufge­hoben hat­te, schloss der Kläger mit der Arbeit­ge­berin einen Ver­gle­ich. Der Kläger wird sei­ther im medi­zinis­chen Con­trol­ling einge­set­zt. Schaden­er­satzansprüche gegen den Che­farzt wur­den in dem Ver­gle­ich allerd­ings nicht ausgeschlossen.

Diese Ansprüche ver­fol­gt der Kläger im vor­liegen­den Ver­fahren. Der Kläger behauptet, er sei durch eine Vielzahl von Über­grif­f­en des Beklagten psy­chisch erkrankt und arbeit­sun­fähig gewor­den. Dadurch habe er erhe­bliche Einkom­men­sein­bußen erlit­ten. Der Kläger begehrt die Zahlung von etwa ein­er hal­ben Mil­lion Euro als Schadensersatz.

Der beklagte Che­farzt hält dem ent­ge­gen, er habe sich nicht pflichtwidrig ver­hal­ten. Zwar sei es teil­weise zu Auseinan­der­set­zun­gen und Ver­stim­mungen gekom­men, was aber allein darauf zurück­zuführen sei, dass der Kläger ihn als Che­farzt und Vorge­set­zten mit Weisungs­befug­nis nicht habe akzep­tieren wollen.

Das Arbeits­gericht Dort­mund hat die Klage abgewiesen. Die klage­ab­weisende Entschei­dung des Arbeits­gerichts Dort­mund hat Lan­desar­beits­gericht nun bestätigt, so Henn.

Nach Auf­fas­sung der Kam­mer liegt ein zum Schadenser­satz oder Schmerzens­geld verpflich­t­en­des Ver­hal­ten ins­beson­dere dann vor, wenn uner­wün­schte Ver­hal­tensweisen bezweck­en oder bewirken, dass die Würde des Arbeit­nehmers ver­let­zt und ein durch Ein­schüchterun­gen, Anfein­dun­gen, Erniedri­gun­gen, Entwürdi­gun­gen oder Belei­di­gun­gen gekennze­ich­netes Umfeld geschaf­fen wird. Bei der Prü­fung von Ersatzansprüchen ist auch zu berück­sichti­gen, dass im Arbeit­sleben übliche Kon­flik­t­si­t­u­a­tio­nen, die sich dur­chaus auch über einen län­geren Zeitraum erstreck­en kön­nen, aber sozial- und recht­sadäquat sind, nicht geeignet sind, die Voraus­set­zun­gen zu erfüllen.

Nach der Vernehmung von 10 Zeu­gen ist die Beru­fungskam­mer zu dem Ergeb­nis gelangt, dass der Che­farzt in den vom Kläger vor­ge­tra­ge­nen 29 Vor­fällen die Gren­zen eines sozial- und recht­sadäquat­en Ver­hal­tens in üblichen Kon­flik­t­si­t­u­a­tio­nen nicht über­schrit­ten hat. In etwa 2/3 der Fälle waren die Vor­würfe entwed­er unzure­ichend vor­ge­tra­gen oder nicht unter Beweis gestellt. In den Fällen, die Gegen­stand der Beweisauf­nahme waren, hat sich die mob­bing­typ­is­che Schaf­fung eines feindlichen Umfelds nicht fest­stellen lassen. Soweit sich die Zeu­gen über­haupt noch an die Kon­flik­te aus den Jahren vor 2004 hin­re­ichend genau erin­nern kon­nten, han­delte es sich um Kon­flik­te am Arbeitspatz, die den noch üblichen Rah­men nicht über­schrit­ten haben.

Das Lan­desar­beits­gericht hat die Revi­sion zum Bun­de­sar­beits­gericht nicht zugelassen.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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