(Stuttgart) Das Lan­desar­beits­gericht Hamm hat nun soeben im Stre­it um Urlaub­sanspruch und Arbeit­sun­fähigkeit im EuGH-Fall entschieden.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Hamm vom 27.03.2012 zu seinen Urteilen vom 12.01.2012 – 16 Sa 1352/11 — und 22.03.2012 – 16 Sa 1176/09.

Der schwer­be­hin­derte Kläger war in der Zeit vom 01.04.1964 bis zum 31.08.2008 im Dort­munder Betrieb der Beklagten als Schloss­er beschäftigt. Auf das Arbeitsver­hält­nis find­et der Ein­heitliche Man­teltar­ifver­trag für die Met­all- und Elek­troin­dus­trie Nor­drhein-West­falen vom 18. 12. 2003 (im Fol­gen­den: EMTV) Anwen­dung. Der Kläger war zunächst seit dem 23.01.2002 arbeit­sun­fähig krank und bezog ab dem 01.10.2003 jew­eils befris­tet eine Rente wegen voller Erwerb­s­min­derung. Das Arbeitsver­hält­nis wurde zum 31.08.2008 durch Aufhe­bungsvere­in­barung been­det. Am 18.03.2009 hat der Kläger beim Arbeits­gericht Dort­mund Klage auf Abgel­tung seines Urlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008 in Höhe von jew­eils 35 Arbeit­sta­gen ein­gere­icht. Das Arbeits­gericht hat dem Kläger mit Urteil vom 28.08.2009 die Abgel­tung des geset­zlichen Min­desturlaub­sanspruchs von 60 Arbeit­sta­gen und des Schwer­be­hin­dertenurlaubs von 15 Arbeit­sta­gen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 zuge­sprochen. Im Beru­fungsver­fahren hat das Lan­desar­beits­gericht Hamm mit Beschluss vom 15.04.2010 dem europäis­chen Gericht­shof die Frage vorgelegt, ob Urlaub­sansprüche für langjährig arbeit­sun­fähige Arbeit­nehmer ange­sam­melt wer­den kön­nen oder ob sie zeitlich befris­tet sind. Die 16. Kam­mer hat­te daran Zweifel, ob der Zweck des Urlaub­sanspruchs die Ansamm­lung von Urlaub­sansprüchen über viele Jahre erfordert. Mit Urteil vom 22.11.2011 hat der europäis­che Gericht­shof entsch­ieden, dass Artikel 7 I. der Richtlin­ie 2003/88/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates dahinge­hend auszule­gen ist, dass er einzel­staatlichen Rechtsvorschriften wie Tar­ifverträ­gen, die das Ansam­meln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub aus ver­gan­gener Zeit auf einen Über­tra­gungszeitraum von 15 Monat­en beschränken, nicht entgegensteht.

Mit Urteil vom 22.03.2012 hat das Lan­desar­beits­gericht der Entschei­dung des EuGH fol­gend die Beklagte verurteilt, für 15 Monate den Urlaub abzugel­ten und im Übri­gen die Klage gewiesen. Nach dem Urteil des EuGH ist der § 11 Abs. Unter­abs. 3 des EMTV, der einen Über­tra­gungszeitraum von 15 Monat­en bei Krankheit vor­sieht, nicht zu bean­standen und ver­stößt nicht gegen Europarecht.

Ent­ge­gen der Ansicht der Beklagten war der Kläger auch berechtigt, die Ansprüche noch gel­tend zu machen, obwohl er die im EMTV geregelte 3‑Monats-Frist nach Fäl­ligkeit nicht einge­hal­ten hat. Denn dieser Tar­ifver­trag hat die Beson­der­heit, dass diese Frist nicht gilt, wenn der Arbeit­nehmer trotz Anwen­dung der nach Lage der Umstände zuzu­mu­ten­den Sorgfalt gehin­dert war, die Frist einzuhal­ten. Dieser Fall war hier anzunehmen, weil zum Zeit­punkt der Fäl­ligkeit der Ansprüche des Klägers nach der ein­schlägi­gen Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts solche Auss­chlussfris­ten für Urlaub­sansprüche noch keine Anwen­dung fan­den und der Kläger zum dama­li­gen Zeit­punkt die Frist gar nicht ein­hal­ten musste. (Lan­desar­beits­gericht Hamm, Urteil vom 22.03.2012 – 16 Sa 1176/09)

Das LG Hamm hat darauf hingewiesen, so vn Bre­dow, dass die Beru­fungskam­mer die 15-Monats-Frist im des Met­all­bere­ichs NRW für ein­schlägig hält, weil sie dort aus­drück­lich geregelt ist. Für den Fall des MTV Einzel­han­dels in NRW hat die Beru­fungskam­mer am 12.01.2012 entsch­ieden, dass in diesem Bere­ich Urlaub­sansprüche langjährig arbeit­sun­fähiger Arbeit­nehmer spätestens 18 Monate nach Ablauf des Urlaub­s­jahres ver­fall­en, wenn sie bis dahin nicht genom­men wer­den kon­nten. Dies fol­gt daraus, dass der MTV-Einzel­han­del keine eigen­ständi­gen Regelun­gen für den Ver­fall des überge­set­zlichen Urlaubs hat und daher eine richtlin­ienkon­forme Rechts­fort­bil­dung des Bun­desurlaub­s­ge­set­zes es gebi­etet, an die Stelle des drei­monati­gen Über­tra­gungszeitraums unter Berück­sich­ti­gung von Art. 9 Abs. 1 des Übereinkom­mens Nr. 132 ILO einen 18-monati­gen Über­tra­gungszeitraum treten zu lassen. (Lan­desar­beits­gericht Hamm Urteil vom 12.01.2012 – 16 Sa 1352/11).

Das Lan­desar­beits­gericht hat in bei­den Fällen die Revi­sion zugelassen.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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