(Stuttgart) Ein Lkw-Fahrer, der die erlaubten Arbeits- und Lenkzeit­en am Steuer über­schre­it­et, muss das Bußgeld aus eigen­er Tasche zahlen, auch wenn dies auf Weisung des Arbeit­ge­bers geschieht. 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf ein soeben bekan­nt gewor­denes Urteil des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Rein­land-Pfalz vom 26.1.2010, Az: 3 Sa 497/09.

Zwis­chen den Parteien bestand bis zum 23.08.2008 ein Arbeitsver­hält­nis. Der Kläger war für die Beklagte als Kraft­fahrer tätig. Wegen ver­schieden­er, vom Kläger als Fahrer in der Zeit vom 05.06./06.06.2008 bis zum 04.07.2008 began­gener Ord­nungswidrigkeit­en set­zte die Struk­tur- und Genehmi­gungs­di­rek­tion Nord eine Geld­buße in Höhe von 8520,00 EUR neb­st Gebühr (426,00 EUR) und Aus­la­gen (3,50 EUR) gegen den Kläger fest. Diese Summe begehrte der LKW-Fahrer von seinem Arbeit­ge­ber zurück und behauptete, er habe auf dessen Weisung gehan­delt. Deswe­gen müsse der Arbeit­ge­ber ihm auch die Geld­buße erstatten.

Das, so betont Henn, sah das das LAG Mainz ganz anders.

Der Kläger habe das Vor­liegen eines Aus­nah­me­fall­es im Sinne des BAG-Urteils vom 25.01.2001 — 8 AZR 465/00 — nicht schlüs­sig dar­ge­tan. Vielmehr sei es dem Kläger zumut­bar gewe­sen, sich den (vom Kläger behaupteten) Anord­nun­gen seines Arbeit­ge­bers (bzw. des “Junior-Chef” M. S. und des Dispo­nen­ten Sch.) zu wider­set­zen. Insoweit sei es anerkan­ntes Recht, dass ent­ge­gen­ste­hende Anord­nun­gen seines Arbeit­ge­bers den Arbeit­nehmer (Fahrer) grund­sät­zlich nicht ent­las­ten und (auch) daher nicht zu einem Anspruch des Arbeit­nehmers gegen den Arbeit­ge­ber auf Erstat­tung ein­er ver­hängten Geld­buße führen. Ein LKW-Fahrer  sei selb­st dafür ver­ant­wortlich, dass er nicht gegen geset­zliche Vorschriften  verstosse. 

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Recht­san­walt 
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Arbeit­srecht 
VdAA – Präsi­dent      
Recht­san­wälte Dr. Gaupp & Coll 
Theodor-Heuss-Str. 11  
70174 Stuttgart   
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de