(Stuttgart) Nach ein­er am 24.11.2009 veröf­fentlicht­en Entschei­dung des Hes­sis­ches Lan­dessozial­gerichts wird eine Wirbel­säu­len­erkrankung eines Mechanikers nicht als Beruf­skrankheit anerkan­nt, da es sich hier nicht um einen Beruf han­dele, bei dem ein beson­deres Gefährdungspo­ten­tial durch hohe Belas­tungsspitzen bestehe. 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das am 24.11.2009 veröf­fentlichte Urteil des Hes­sis­chen Lan­dessozial­gerichts (LSG), Az. L 3 U 202/04.

Eine band­scheibenbe­d­ingte Erkrankung der Lenden­wirbel­säule ist als Beruf­skrankheit (BK) anzuerken­nen, wenn der Zusam­men­hang zwis­chen der beru­flichen Tätigkeit und der Erkrankung mit der erforder­lichen Wahrschein­lichkeit nachgewiesen wird. Das ist bei einem beson­deren Gefährdungspo­ten­tial durch hohe Belas­tungsspitzen der Fall. Mechaniker seien diesen jedoch — anders als Pflegeper­son­al — nicht ausgesetzt.

Geklagt hat­te ein 54-jähriger Mann aus dem Hochtaunuskreis, der über­wiegend als Zweirad­mechaniker tätig gewe­sen ist. 1998 kam es beim Anheben eines Altöleimers zu einem akuten Schmerz­ereig­nis in der Lenden­wirbel­säule. Ein Band­scheiben­vor­fall wurde diag­nos­tiziert. Die Beruf­sgenossen­schaft (BG) lehnte die Anerken­nung ein­er Beruf­skrankheit ab.

Auch nach Auf­fas­sung der Darm­städter Richter ist eine Beruf­skrankheit nicht anzuerken­nen, betont Henn.

Bei dem Kläger habe ein beson­deres Gefährdungspo­ten­tial infolge des wiederkehren­den Erre­ichens der Hälfte des Tages­richtwertes durch hohe Belas­tungsspitzen nicht bestanden. Dieses Gefährdungspo­ten­tial gebe es bei den medi­zinis­chen Pflege­berufen. Die Belas­tung, die sich allein auf­grund des Hebens stark­er Gewichte ergebe, entspreche hinge­gen nicht der Belas­tung und den Arbeits­be­din­gun­gen, denen Ange­hörige der Pflege­berufe aus­ge­set­zt seien. Vor allem beim Ver­sor­gen und Bewe­gen immo­bil­er Patien­ten komme es zu beson­ders hohen Belas­tun­gen der unteren Wirbel­säule. Dies resul­tiere nicht nur daraus, dass die Alten- und Krankenpfleger regelmäßig erhe­bliche Gewichte heben müssten. Hinzu käme vielmehr, dass sich die Patien­ten häu­fig beim Anheben und Hal­ten eigen­ständig sowie unkon­trol­liert bewegten und ihr Gewicht ver­lagerten. Dabei müsse das Pflegeper­son­al immer wieder in bio­physikalisch ungün­stiger, vorge­bück­ter Hal­tung tätig wer­den. Damit seien die Belas­tungsspitzen des Klägers bei sein­er Tätigkeit als Zweirad­mechaniker nicht vergleichbar.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

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