(Stuttgart) Das Min­destent­gelt nach § 2 der Verord­nung über zwin­gende Arbeits­be­din­gun­gen für die Pflege­branche (PflegeArb­bV) vom 15. Juli 2010 ist nicht nur für Vol­lar­beit, son­dern auch für Arbeits­bere­itschaft und Bere­itschafts­di­enst zu zahlen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die entsprechende Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 19.11.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az.: 5 AZR 1101/12.

Die 1954 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die einen pri­vat­en Pflege­di­enst betreibt, als Pflege­helferin gegen ein Brut­tomonat­sent­gelt von 1.685,85 Euro beschäftigt. Zu ihren Auf­gaben gehörte ua. die Pflege und Betreu­ung von zwei Schwest­ern ein­er Katholis­chen Schwest­ern­schaft, die bei­de an Demenz lei­den und an den Roll­stuhl gebun­den sind. Neben den eigentlichen Pflegeleis­tun­gen obla­gen der Klägerin auch Tätigkeit­en im Bere­ich der hauswirtschaftlichen Ver­sorgung der Schwest­ern (wie zB Zubere­it­en von Früh­stück und Aben­dessen, Wech­seln und Waschen von Wäsche). Die Klägerin arbeit­ete in zwei­wöchi­gen Rund-um-die-Uhr-Dien­sten, während der­er sie verpflichtet war, an der Pflegestelle anwe­send zu sein. Sie bewohnte in den Arbeit­sphasen im Haus der Schwest­ern­schaft ein Zim­mer in unmit­tel­bar­er Nähe zu den zu betreuen­den Schwest­ern. Diese nah­men täglich von 11:45 bis 12:45 Uhr am gemein­samen Mit­tagessen der Schwest­ern­schaft und von 17:50 bis 18:50 Uhr am Gottes­di­enst teil. Mit ihrer Klage hat sie für die Monate August bis Okto­ber 2010 die Nachzahlung von ins­ge­samt 2.198,59 Euro brut­to begehrt und gel­tend gemacht, das Min­destent­gelt von — damals — 8,50 Euro je Stunde nach § 2 Abs. 1 PflegeArb­bV sei für jede Form der Arbeit zu zahlen. Die Beklagte hat eingewen­det, die Klägerin habe nicht 24 Stun­den am Tag gear­beit­et. Das Min­destent­gelt nach der PflegeArb­bV sei nicht für Bere­itschafts­di­enst zu zahlen. Für diesen könne arbeitsver­traglich eine gerin­gere Vergü­tung vere­in­bart werden.

Das Arbeits­gericht hat die Klage über­wiegend abgewiesen. Auf die Beru­fung der Klägerin hat das Lan­desar­beits­gericht der Klage auf der Basis von 22 mit dem Min­destent­gelt zu vergü­ten­den Stun­den je Arbeit­stag im Rund-um-die-Uhr-Dienst stattgegeben. Die Zeit­en des Mit­tagessens und der Teil­nahme am Gottes­di­enst hat das Lan­desar­beits­gericht als nicht zu vergü­tende Pausen gew­ertet. Die Revi­sion der Beklagten blieb vor dem Fün­ften Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts erfol­g­los. Das Min­destent­gelt nach § 2 PflegeArb­bV ist „je Stunde” fest­gelegt und knüpft damit an die vergü­tungspflichtige Arbeit­szeit an. Dazu gehören nicht nur die Vol­lar­beit, son­dern auch die Arbeits­bere­itschaft und der Bere­itschafts­di­enst. Während bei­der muss sich der Arbeit­nehmer an einem vom Arbeit­ge­ber bes­timmten Ort bere­i­thal­ten, um im Bedarfs­falle unverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Zwar kann dafür ein gerin­geres Ent­gelt als für Vol­lar­beit bes­timmt wer­den. Von dieser Möglichkeit hat der Verord­nungs­ge­ber im Bere­ich der Pflege aber keinen Gebrauch gemacht. Deshalb sind arbeitsver­tragliche Vere­in­barun­gen, die für Bere­itschafts­di­enst in der Pflege ein gerin­geres als das Min­destent­gelt nach § 2 PflegeArb­bV vorse­hen, unwirksam.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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