(Stuttgart) Das Arbeits­gericht Köln hat soeben entsch­ieden, dass die tar­i­fliche Regelung ein­er notwendi­gen Kör­per­größe von 165 cm bis 198 cm für Pilotin­nen und Piloten
weib­liche Bewer­ber mit­tel­bar diskri­m­iniert, da diese Regelung deut­lich mehr Frauen als Män­ner von der Pilote­naus­bil­dung ausschließe.

Eine sach­liche Recht­fer­ti­gung der Min­dest­größe habe das beklagte Luft­fahrtun­ternehmen nicht dar­legen kön­nen, zumal bei einem Schwesterun­ternehmen eine Min­dest­größe von nur 160 cm ausreiche.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Arbeits­gerichts (ArbG) Köln vom 29.11.2013 zu seinem Urteil vom 28.11.2013, Az. 15 Ca 3879/13.

Geklagt hat­te eine junge Frau, die sich verge­blich zur Aus­bil­dung als Pilotin bewor­ben hat­te. Die Beklagte hat­te den Abschluss eines Aus­bil­dungsver­trages abgelehnt,
weil die 161,5 cm große Klägerin die tar­i­flich vorge­se­hene Min­dest­größe um 3,5 cm unter­schritt. Mit ihrer Klage wollte die Bewer­berin erre­ichen, dass das
Luft­fahrtun­ternehmen zur Zahlung von Schadenser­satz und zur Zahlung ein­er Entschädi­gung nach dem All­ge­meinen Gle­ich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) verurteilt
wird. Trotz der vom Gericht bejaht­en mit­tel­baren Diskri­m­inierung hat die Bewer­berin ihre Klage vor dem Arbeits­gericht Köln im Ergeb­nis verloren.

Die Schadenser­satzk­lage hat das Gericht abgewiesen, weil ein in Geld mess­bar­er
Schaden nicht fest­stell­bar war. Die Klägerin wäre bei diskri­m­inierungs­freier Auf­nahme in das Aus­bil­dungsver­hält­nis vielmehr verpflichtet gewe­sen, selb­st
einen Beitrag zu den Schu­lungskosten zu leisten.

Der Entschädi­gungsanspruch scheit­erte daran, dass das beklagte Luftverkehrsun­ternehmen nach Auf­fas­sung des Gerichts nicht vorsät­zlich oder
grob fahrläs­sig gehan­delt hat. Ein solch­er gesteigert­er Ver­schuldens­maßstab ist jedoch nach § 15 Abs. 3 AGG erforder­lich, wenn sich die Diskri­m­inierung – wie
vor­liegend – aus der Anwen­dung eines Ver­band­star­ifver­trags ergibt. Von ein­er Euro­parechtswidrigkeit der Vorschrift des § 15 Abs. 3 AGG ist das Gericht nicht
aus­ge­gan­gen.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Frhr. Fen­i­more von Bre­dow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht
VDAA-Vizepräsi­dent
Domer­nicht v. Bre­dow Wölke
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