(Stuttgart) Selb­st nach mehreren naht­los aufeinan­der fol­gen­den Elternzeit­en gehen Resturlaub­sansprüche nicht ver­loren, so das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) mit Urteil vom 20. Mai 2008 — Az. : 9 AZR 219/07.

Der Fall, so der Berlin­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Loew­er vom VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­san­wälte e. V. in Stuttgart, ist schnell geschildert. Die Klägerin ver­langte Urlaub­sabgel­tung nach annäh­ernd vier Jahren Elternzeit. Der Elternzeit für das erste Kind schloss sich naht­los eine weit­ere Elternzeit für das zweite Kind an, während der das Arbeitsver­hält­nis zum 31. Dezem­ber 2005 endete. Im Jan­u­ar 2006 ver­langte die Klägerin die Abgel­tung ihrer noch im Jahre 2001 vor Antritt der Elternzeit aufge­laufe­nen 27,5 Urlaub­stage und gewann.

Über­raschend ist, so Loew­er, dass der 9. Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts seine bish­erige Recht­sprechung damit aus­drück­lich aufgegeben hat. Die Vorin­stanzen hat­ten dage­gen noch auf den Bestand der höch­strichter­lichen Entschei­dun­gen gebaut und die Klage abgewiesen. § 17 Absatz 2 BEEG und dessen wort­gle­iche Vorgänger­regelung, zu der die Entschei­dung erg­ing, betr­e­f­fen die Über­trag­barkeit vor der Elternzeit nicht erhal­te­nen Urlaubs auf den Zeitraum nach Ablauf der Elternzeit. Dieser ist dann im Jahr der enden­den Elternzeit oder dem darauf fol­gen­den Jahr zu gewähren.

Gemäß § 17 Absatz 2 BEEG ist Resturlaub nach „der” Elternzeit zu gewähren. Daraus wurde bish­er über­wiegend (auch vom Bun­de­sar­beits­gericht) geschlossen, dass nur eine Elternzeit zwis­chen Antritt der Elternzeit und Wieder­auf­nahme der Arbeit liegen dürfe. Der Bezug zu einem vor der ersten Elternzeit aufge­laufe­nen Resturlaubs sei son­st nicht mehr gegeben. Diese Ausle­gung ist zwar sehr for­mal, wurde aber zuvor dem Vernehmen nach jedoch lediglich von ein­er Kam­mer des Lan­desar­beits­gerichts Hamm in Zweifel gezo­gen. Das Bun­de­sar­beits­gericht ver­lässt in der ange­führten Entschei­dung nun aus­ge­tretene Pfade und stellt die bish­erige Recht­sprechung auf einen ver­fas­sungs- und euro­parechtlichen Prüf­s­tand. Der 9. Sen­at meint, dass der Ver­fall des Resturlaubs nach mehr als ein­er Elternzeit dem all­ge­meinen Gle­ich­heitssatz aus Artikel 3 GG und den Maß­gaben der europäis­chen Richtlin­ien zum Elter­nurlaub (96/34/EG) und zum Erhol­ung­surlaub (2003/88/EG) zuwiderläuft.

Arbeit­ge­ber, so betont Loew­er, wer­den sich darauf ein­stellen müssen, dass sie im Zusam­men­hang mit Elternzeit­en selb­st noch nach etlichen Jahren mit Urlaubs- oder Urlaub­sabgel­tungsansprüchen kon­fron­tiert wer­den. Die Entschei­dung verdeut­licht im Übri­gen, welchen Stel­len­wert euro­parechtliche Vorschriften mit­tler­weile im nationalen Recht ein­nehmen und die höch­strichter­liche Recht­sprechung dies auch ohne Zurechtweisung durch den Europäis­chen Gericht­shof verinnerlicht.

Er emp­fahl daher, bei aufk­om­menden Fra­gen dazu Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies.

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