(Stuttgart) Der 14. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Old­en­burg hat einen Arbeit­ge­ber dem Grunde nach verurteilt, ein­er Beruf­sgenossen­schaft die von ihr zu leis­ten­den unfallbe­d­ingten Aufwen­dun­gen zu erstat­ten. Über die Höhe der zu erstat­ten­den Aufwen­dun­gen muss das Landgericht Old­en­burg entscheiden.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Old­en­burg vom 30.10.2014 zu seinem Urteil vom 23. Okto­ber 2014, Az.:14 U 34/14.

Ein Mitar­beit­er der beklagten Fir­ma arbeit­ete im Dezem­ber 2007 auf dem Flach­dach eines Werk­stat­tneubaus in Diepholz. Das Flach­dach war mit Rauh­spund­plat­ten belegt, auf denen weit­ere Arbeit­en aus­ge­führt wur­den. In die Rauh­spund­plat­ten sägten Arbeit­er der beklagten Fir­ma ca. 5 qm große Löch­er. Im Anschluss wurde die gesamte Fläche mit ein­er Dampf­sper­rfolie abgedeckt. Die Löch­er waren dadurch verdeckt. Hier soll­ten später Lichtkup­peln einge­set­zt wer­den. Der Mitar­beit­er der Beklagten betrat das Dach, stürzte in eines der Löch­er und fiel mehr als drei Meter in die Tiefe. Er erlitt schw­er­ste Ver­let­zun­gen, ins­beson­dere ein offenes Schädel-Hirn-Trau­ma. Auf­grund dieser Ver­let­zun­gen ist er voll­ständig erwerb­s­ge­mindert und lebt in einem Pflege­heim. Die Beruf­sgenossen­schaft hat als geset­zlich­er Unfal­lver­sicher­er des Beklagten für den Verun­fall­ten bere­its Leis­tun­gen von rund 1.000.000 € erbracht, die sie nun­mehr dem Grunde nach erstat­tet ver­lan­gen kann. Daneben hat der Sen­at fest­gestellt, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, der Beruf­sgenossen­schaft die kün­ftig entste­hen­den Aufwen­dun­gen zu erstat­ten. Das Landgericht hat­te die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hafte der Beruf­sgenossen­schaft für die von ihr zu erstat­ten­den Aufwen­dun­gen, weil der Beklagte die Bauar­beit­en ohne Sicher­heitsvorkehrun­gen von seinen Arbeit­nehmern hat­te durch­führen lassen und damit gegen Unfal­lver­hü­tungsvorschriften ver­stieß. Nach den Unfal­lver­hü­tungsvorschriften müssen bei ein­er möglichen Absturzhöhe von mehr als drei Metern Absturzsicherun­gen ange­bracht wer­den und Öff­nun­gen auf Dachflächen, die klein­er als 9 qm sind, eben­falls mit Sicherun­gen gegen ein Hine­in­fall­en oder Hinein­treten verse­hen wer­den. Dem im Prozess vorge­bracht­en Ein­wand, eine Sicherung sei nicht möglich gewe­sen, fol­gten die Richter nicht. Es sei nicht nachvol­lziehbar, warum beispiel­sweise kein Gerüst unter­halb der Löch­er im Dach aufge­baut wor­den sei. Das bewusste Abse­hen von den Sicherungs­maß­nah­men stellt aus Sicht des Sen­ats ein grobes Ver­schulden dar. Die Richter führten dazu aus: „ … Es musste sich für den Beklagten jedoch auf­drän­gen, dass solche Sicherungs­maß­nah­men nach dem Arbeitsablauf für die weit­eren Dachar­beit­en unverzicht­bar waren …”. Dieses Gefahren­po­ten­tial habe sich noch zusät­zlich durch die aufge­brachte Dampf­sperre erhöht, die die vorhan­de­nen Öff­nun­gen wieder überdeck­te. Auch wenn die Öff­nun­gen im Dach weit­er­hin erkennbar blieben, sei die Wahrnehm­barkeit durch das Bild ein­er ein­heitlichen Fläche her­abge­set­zt gewesen.

Das Landgericht hat sich jet­zt mit der Höhe der Aufwen­dun­gen zu befassen und darüber zu entschei­den, ob die Beruf­sgenossen­schaft tat­säch­lich den gesamten Betrag vom Beklagten ver­lan­gen kann. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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