Öffentlicher Dienst — Kürzung der Jahressonderzahlung bei Arbeitgeberwechsel

 

(Stuttgart)  Nach § 20 Abs. 1 des Tar­ifver­trags für den öffentlichen Dienst der Län­der (TV‑L) haben Beschäftigte, die am 1. Dezem­ber eines Jahres im Arbeitsver­hält­nis ste­hen, Anspruch auf eine Jahres­son­derzahlung gegen ihren Arbeitgeber.

Der Anspruch ver­min­dert sich nach § 20 Abs. 4 TV‑L um ein Zwölf­tel für jeden Kalen­der­monat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Ent­gelt oder Fortzahlung des Ent­gelts hat.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 11.07.2012 zu seinem Urteil vom gle­ichen Tage, Az. 10 AZR 488/11.

Der Kläger war vom 1. Jan­u­ar 2009 bis zum 30. Sep­tem­ber 2009 als wis­senschaftlich­er Mitar­beit­er an der Uni­ver­sität Jena angestellt. Arbeit­ge­ber war der Freis­taat Thürin­gen. Am 1. Okto­ber 2009 trat der Kläger als wis­senschaftlich­er Mitar­beit­er in die Dien­ste der beklagten Uni­ver­sität zu Köln. Diese zahlte dem Kläger für das Jahr 2009 eine um 9/12 gekürzte Jahres­son­derzahlung. Mit der Klage ver­langt der Kläger die volle Jahres­son­derzahlung 2009. Er meint, § 20 Abs. 4 TV‑L erlaube keine Anspruchs­min­derung, da er im gesamten Jahr 2009 Arbeit­nehmer des öffentlichen Dien­stes der Län­der gewe­sen sei, wenn auch bei zwei ver­schiede­nen Arbeitgebern.

Die Klage blieb vor dem Zehn­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ohne Erfolg, so Henn.

Die Son­derzahlung war um je ein Zwölf­tel für jeden Monat zu kürzen, in dem der Kläger nicht bei der Beklagten beschäftigt war. Die Beschäf­ti­gung beim Freis­taat Thürin­gen war nicht zu Gun­sten des Klägers zu berück­sichti­gen. Beschäf­ti­gungszeit­en bei anderen Arbeit­ge­bern ändern an der Anspruch­skürzung nach § 20 Abs. 4 TV‑L nichts, auch wenn es sich um Arbeit­ge­ber des öffentlichen Dien­stes handelt.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Recht­san­walt
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Arbeit­srecht
VDAA – Präsi­dent
Recht­san­wälte Dr. Gaupp & Coll
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de

 

 
 
 
 

Öffentlicher Dienst — Kürzung der Jahressonderzahlung bei Arbeitgeberwechsel

 

(Stuttgart)  Nach § 20 Abs. 1 des Tar­ifver­trags für den öffentlichen Dienst der Län­der (TV‑L) haben Beschäftigte, die am 1. Dezem­ber eines Jahres im Arbeitsver­hält­nis ste­hen, Anspruch auf eine Jahres­son­derzahlung gegen ihren Arbeitgeber.

Der Anspruch ver­min­dert sich nach § 20 Abs. 4 TV‑L um ein Zwölf­tel für jeden Kalen­der­monat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Ent­gelt oder Fortzahlung des Ent­gelts hat.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 11.07.2012 zu seinem Urteil vom gle­ichen Tage, Az. 10 AZR 488/11.

Der Kläger war vom 1. Jan­u­ar 2009 bis zum 30. Sep­tem­ber 2009 als wis­senschaftlich­er Mitar­beit­er an der Uni­ver­sität Jena angestellt. Arbeit­ge­ber war der Freis­taat Thürin­gen. Am 1. Okto­ber 2009 trat der Kläger als wis­senschaftlich­er Mitar­beit­er in die Dien­ste der beklagten Uni­ver­sität zu Köln. Diese zahlte dem Kläger für das Jahr 2009 eine um 9/12 gekürzte Jahres­son­derzahlung. Mit der Klage ver­langt der Kläger die volle Jahres­son­derzahlung 2009. Er meint, § 20 Abs. 4 TV‑L erlaube keine Anspruchs­min­derung, da er im gesamten Jahr 2009 Arbeit­nehmer des öffentlichen Dien­stes der Län­der gewe­sen sei, wenn auch bei zwei ver­schiede­nen Arbeitgebern.

Die Klage blieb vor dem Zehn­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ohne Erfolg, so Henn.

Die Son­derzahlung war um je ein Zwölf­tel für jeden Monat zu kürzen, in dem der Kläger nicht bei der Beklagten beschäftigt war. Die Beschäf­ti­gung beim Freis­taat Thürin­gen war nicht zu Gun­sten des Klägers zu berück­sichti­gen. Beschäf­ti­gungszeit­en bei anderen Arbeit­ge­bern ändern an der Anspruch­skürzung nach § 20 Abs. 4 TV‑L nichts, auch wenn es sich um Arbeit­ge­ber des öffentlichen Dien­stes handelt.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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