(Stuttgart) Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht hat entsch­ieden, dass ein Kraft­fahrer, der bei ein­er pri­vat­en Aut­o­fahrt mit ein­er Blutalko­holkonzen­tra­tion von 1,36 Promille ertappt wird, seinen Arbeit­splatz ver­lieren kann.

Darauf ver­weist  der Neu-Isen­burg­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Dr. Michael Mey­er, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betriebsverfassungsrecht/Mitbestimmung” des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gericht (LAG) vom 10. Okto­ber 2011 zu seinem Urteil vom 1. Juli 2011, Az: 10 Sa 245/11.

Der 1960 geborene, ver­heiratete Kläger arbeit­ete seit 1997 bei seinem Arbeit­ge­ber als Kraft­fahrer. Er ist mit einem Grad von 50 schwer­be­hin­dert und wiegt bei ein­er Kör­per­größe von 192 cm nur 64 kg. Ab Herb­st 2009 war er arbeit­sun­fähig erkrankt. Im Mai 2010 begann eine Wiedere­ingliederung, die bis Juni 2010 dauern sollte.

Anfang Juni 2010 wurde der Kläger bei ein­er pri­vat­en Aut­o­fahrt mit 1,36 Promille Alko­hol im Blut von der Polizei kon­trol­liert. Ihm wurde der Führerschein ent­zo­gen. Es erg­ing außer­dem ein Strafbefehl.

Im Juli 2010 kündigte der Arbeit­ge­ber deshalb ordentlich zum 30. Sep­tem­ber 2010. Mit der dage­gen erhobe­nen Klage wandte der Arbeit­nehmer ein, er habe wegen sein­er Erkrankung und seines extremen Untergewicht vor der Trunk­en­heits­fahrt nicht ein­schätzen kön­nen, wie sich die Alko­holkonzen­tra­tion in seinem Blut entwick­eln würde. Außer­dem sei kein Schaden ent­standen. Seit Juni 2011 sei er auch wieder im Besitz ein­er Fahrerlaubnis.

Dies ließen das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht wie auch die Vorin­stanz nicht gel­ten, so betont Dr. Meyer.

Wer als Kraft­fahrer seine Fahrerlaub­nis ver­liert, müsse sog­ar mit der frist­losen Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es rech­nen. Die Erbringung der geschulde­ten Arbeit­sleis­tung sei unmöglich gewor­den. Die Erkrankung des Klägers und sein Untergewicht wie auch seine lange Beschäf­ti­gungszeit stün­den ein­er Kündi­gung nicht ent­ge­gen. Als langjähriger Kraft­fahrer müsse der Kläger um die tat­säch­lichen und rechtlichen Risiken des Alko­holkon­sums im Straßen­verkehr wis­sen. Beson­ders unver­ant­wortlich war nach Ansicht des Lan­desar­beits­gerichts, dass der Kläger sich trotz ger­ade über­standen­er schw­er­er Erkrankung und extremen Untergewichts alko­holisiert in den Straßen­verkehr begeben hat. Auf die Entste­hung eines Schadens komme es nicht an. Ohne Bedeu­tung war auch die Tat­sache, dass der Kläger inzwis­chen wieder im Besitz ein­er Fahrerlaub­nis ist. Es komme auf den Zeit­punkt der Kündi­gungserk­lärung an. Zu diesem Zeit­punkt sei gän­zlich ungewiss gewe­sen, ob und wann der Kläger seine Fahrerlaub­nis zurück­er­halte. Das Arbeitsver­hält­nis hätte jeden­falls neun Monate nicht durchge­führt wer­den kön­nen. Das genüge, um das Arbeitsver­hält­nis mit ordentlich­er Frist zu beenden.

Dr. Mey­er emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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