(Stuttgart) Der Arbeit­ge­ber hat die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung in allen Angele­gen­heit­en, die einen einzel­nen oder die schwer­be­hin­derten Men­schen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unter­richt­en und vor ein­er Entschei­dung anzuhören (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

Wird eine Führungspo­si­tion beset­zt, muss die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung nur dann am Beset­zungsver­fahren beteiligt wer­den, wenn die Auf­gabe beson­dere schwer­be­hin­derten­spez­i­fis­che Führungsan­forderun­gen stellt. Das kann zB der Fall sein, wenn es zu den Auf­gaben der Führungskraft gehört, Arbeit­splätze behin­derungs­gerecht zu gestal­ten. Die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung des Kul­tur- und Umwelt­dez­er­nats des Land­schaftsver­bands Rhein­land möchte immer dann an der Beset­zung ein­er Leitungsstelle beteiligt wer­den, wenn der Führungs­funk­tion min­destens ein schwer­be­hin­dert­er Men­sch zuge­ord­net ist.

Der Fest­stel­lungsantrag der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung hat­te vor dem Neun­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) keinen Erfolg, so der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf den entsprechen­den Beschluss vom 17. August 2010 — 9 ABR 83/09.

Die Beteili­gungsrechte der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung beste­hen nur, wenn die Angele­gen­heit schwer­be­hin­derte Men­schen in ihrer tat­säch­lichen oder rechtlichen Stel­lung in ander­er Weise berührt als nicht behin­derte Arbeit­nehmer. Wirkt sich die Maß­nahme — wie hier die Beset­zung der Führungspo­si­tion — in gle­ich­er Weise auf schwer­be­hin­derte und nicht behin­derte Arbeit­nehmer aus, beste­ht kein Unter­rich­tungs- und Anhörungsrecht der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung. 

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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