(Stuttgart) Die unverzügliche Zurück­weisung ein­er Kündi­gung wegen fehlen­der Vor­lage ein­er Voll­macht kann rechtsmiss­bräuch­lich sein.

Das, so der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men” des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V., geht aus einem Urteil des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Baden-Würt­tem­berg vom 17. Juli 2013, Az.: 13 Sa 141/12, hervor.

Gem. § 174 Satz 1 BGB kann die Kündi­gung zurück­gewiesen wer­den, wenn diese von einem Bevollmächtigten aus­ge­sprochen wurde, ohne dass dem Kündi­gungss­chreiben eine Voll­macht­snach­weis beige­fügt war. Die Zurück­weisung führt zur Unwirk­samkeit der Kündi­gung. Der Arbeit­ge­ber muss ggf. eine erneute Kündi­gungserk­lärung abgeben. Ste­ht eine außeror­dentliche Kündi­gung im Raum, muss die Kündi­gungserk­lärung aber bin­nen zwei Wochen nach Ken­nt­nis­nahme des Kündi­gungs­grun­des dem Mitar­beit­er zuge­hen, andern­falls ist Kündi­gung wegen Fristver­säum­nis unwirk­sam. Trifft die Zurück­weisung nach Ablauf des der Zwei-Wochen-Frist ein, kann trotz Vor­liegens eines Kündi­gungs­grun­des nicht mehr wirk­sam außeror­dentlich gekündigt wer­den. So lag der entsch­iedene Fall.

Die Beklagte been­dete das mit dem Kläger beste­hende Arbeitsver­hält­nis durch schriftliche Kündi­gung außeror­dentlich, hil­f­sweise ordentlich. Das Kündi­gungss­chreiben hat­ten zwei Mitar­beit­er der Beklagten unterze­ich­net. Voll­macht­en waren nicht beigefügt.

Im Rah­men eines 10 Seit­en lan­gen, eng bedruck­ten Schreibens, welch­es sich u.a. dem Woh­lerge­hen von Fis­chen im Tier­heim, der Ver­dopplung der Preise durch den Euro, Stuttgart 21, Süßigkeit­en für Kinder, ein­er lan­gen Wieder­gabe der beru­flichen Entwick­lung des Klägers, sowie Schilderun­gen zur Lage von Kranken­häusern in Polen und Rus­s­land wid­met, find­en sich auf den Seit­en 2, 5 und 8 mit­ten im laufend­en Text ohne beson­dere Her­vorhe­bun­gen kurze Sätze wie z.B. „jeden­falls aber wurde keine entsprechende Voll­macht zusam­men mit der Kündi­gung übergeben”. Der Kläger berief sich erst einen Tag vor der Kam­merver­hand­lung auf diesen Unwirksamkeitsgrund.

Das Lan­desar­beits­gericht (LAG) wertete das Ver­hal­ten des Klägers jedoch als rechtsmiss­bräuch­lich, so Franzen. Der Kläger habe trick­re­ich ver­sucht, die Kündi­gung wegen fehlen­der Voll­macht zurück­zuweisen, ohne dass die Beklagte hier­auf unverzüglich reagieren kon­nte, weil der Kläger in der berechtigten und auch erfüll­ten Hoff­nung gehan­delt hat, die Rüge werde über­lesen. Ein solch­es auf Überlis­tung des Prozess­geg­n­ers abzie­len­des Vorge­hen, stelle keine zuläs­sige Wahrnehmung eigen­er Rechte dar.

Eine Voll­machtsvor­lage ist allerd­ings dann nicht erforder­lich und eine Zurück­weisung nicht möglich, wenn der Empfänger Ken­nt­nis von der Voll­macht des Vertreters hat­te, so Franzen. Das gilt in jedem Fall für Geschäfts­führer und Prokuris­ten. Darüber hin­aus besitzen Nieder­las­sungsleit­er, Per­son­alleit­er, Betrieb­sleit­er usw. regelmäßig Voll­macht zur Kündi­gung. Allerd­ings muss der Arbeit­ge­ber es dem Arbeit­nehmer ermöglichen, Ken­nt­nis von der Per­son des Funk­tion­strägers zu erhal­ten, z.B. durch einen Aushang oder einem Rundschreiben.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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