(Stuttgart)  Verpflichtet sich der Arbeit­ge­ber in einem mit dem Arbeit­nehmer zur Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es geschlosse­nen Aufhe­bungsver­trag zur Zahlung ein­er Abfind­ung für den Ver­lust des Arbeit­splatzes, liegt regelmäßig ein gegen­seit­iger Ver­trag vor.

Die Zus­tim­mung des Arbeit­nehmers zur Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es ste­ht in der Regel im Gegen­seit­igkeitsver­hält­nis zu der Abfind­ungszusage des Arbeit­ge­bers. Der Arbeit­nehmer kann deshalb nach § 323 Abs. 1 BGB grund­sät­zlich vom Aufhe­bungsver­trag zurück­treten, wenn der Arbeit­ge­ber die Abfind­ung nicht zahlt, das Rück­trittsrecht nicht aus­drück­lich oder kon­klu­dent abbedun­gen ist und dem Arbeit­ge­ber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfind­ung geset­zt wurde. Das Rück­trittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB set­zt allerd­ings die Durch­set­zbarkeit der Forderung voraus. Daran fehlt es, wenn der Schuld­ner nicht leis­ten muss oder nicht leis­ten darf.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 10. Novem­ber 2011 zu seinem Urteil vom gle­ichen Tage — 6 AZR 357/10. 

Der im August 1950 geborene Kläger war seit Okto­ber 1973 bei der Schuld­ner­in bzw. ihrer Rechtsvorgän­gerin beschäftigt. Der am 1. Okto­ber 2007 geschlossene Aufhe­bungsver­trag sah zum einen die Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es zum 31. Dezem­ber 2008 und zum anderen eine Abfind­ung iHv. 110.500,00 Euro für den Ver­lust des Arbeit­splatzes vor, die mit der Vergü­tung für Dezem­ber 2008 zu zahlen war. Am 5. Dezem­ber 2008 beantragte die Schuld­ner­in die Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens über ihr Ver­mö­gen. Das Insol­ven­zgericht bestellte mit Beschluss vom 8. Dezem­ber 2008 den Beklagten zu 1. zum vor­läu­fi­gen Insol­ven­zver­wal­ter und ord­nete zugle­ich an, dass Ver­fü­gun­gen der Schuld­ner­in über Gegen­stände ihres Ver­mö­gens nur noch mit Zus­tim­mung des Beklagten zu 1. wirk­sam sind. Am 16. Dezem­ber 2008 forderte der Kläger die Schuld­ner­in erfol­g­los schriftlich zur frist­gerecht­en Zahlung der Abfind­ung auf und über­sandte dem Beklagten zu 1. eine Kopie des Schreibens. Nach­dem er von der Schuld­ner­in nochmals ohne Erfolg die Zahlung der Abfind­ung bis spätestens 16. Jan­u­ar 2009 ver­langt hat­te, erk­lärte der Kläger am 19. Jan­u­ar 2009 schriftlich seinen Rück­tritt vom Aufhe­bungsver­trag. Am 1. März 2009 wurde das Insol­ven­zver­fahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insol­ven­zver­wal­ter bestellt.

Mit sein­er Klage hat der Kläger die Fest­stel­lun­gen beantragt, dass das Arbeitsver­hält­nis durch die Aufhe­bungsvere­in­barung vom 1. Okto­ber 2007 nicht zum 31. Dezem­ber 2008 been­det wor­den ist und die Beklagte zu 2. auf­grund eines Betrieb­süber­gangs zum 22. April 2009 in die Rechte und Pflicht­en aus dem Arbeitsver­hält­nis einge­treten ist. Die Vorin­stanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revi­sion des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg, so von Bredow.

Die Klage ist unbe­grün­det. Das Arbeitsver­hält­nis hat mit Ablauf des 31. Dezem­ber 2008 geen­det. Der Kläger ist nicht wirk­sam vom Aufhe­bungsver­trag zurück­ge­treten. Die Rück­trittsvo­raus­set­zun­gen des § 323 Abs. 1 BGB lagen am 16. Jan­u­ar 2009 nicht vor. Der Abfind­ungsanspruch war nicht durch­set­zbar. Die Schuld­ner­in durfte die Abfind­ungssumme auf­grund der Anord­nung des Insol­ven­zgerichts nicht ohne Zus­tim­mung des Beklagten zu 1. an den Kläger zahlen. Darüber hin­aus stand der Durch­set­zbarkeit des Abfind­ungsanspruchs die „dolo-petit-Einrede“ ent­ge­gen. Der Kläger forderte mit der Abfind­ung eine Leis­tung, die er als­bald nach § 143 Abs. 1 InsO wegen Anfecht­barkeit der Abfind­ungszahlung zur Insol­venz­masse hätte zurück­gewähren müssen. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ua. eine Recht­shand­lung anfecht­bar, die einem Insol­ven­zgläu­biger eine Befriedi­gung gewährt hat, wenn sie nach dem Eröff­nungsantrag vorgenom­men wor­den ist und wenn der Gläu­biger zur Zeit der Hand­lung den Eröff­nungsantrag kan­nte. Diese Voraus­set­zun­gen hät­ten bei ein­er Zahlung der Abfind­ung mit der Vergü­tung für Dezem­ber 2008 vorgele­gen. Die Beklagte zu 2. ist auf­grund der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es mit Ablauf des 31. Dezem­ber 2008 nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 22. April 2009 infolge Betrieb­süber­gangs in die Rechte und Pflicht­en aus dem Arbeitsver­hält­nis eingetreten.

Der Sech­ste Sen­at hat am sel­ben Tag ein­er weit­eren Revi­sion des Insol­ven­zver­wal­ters stattgegeben und die Klage eines Arbeit­nehmers abgewiesen, der fest­gestellt haben wollte, dass das Arbeitsver­hält­nis nach seinem Rück­tritt von dem mit der Schuld­ner­in abgeschlosse­nen Aufhe­bungsver­trag fortbeste­ht. (Urteil vom 10. Novem­ber 2011 — 6 AZR 583/10). 

In einem weit­eren Fall hat der Sen­at die Revi­sion eines Arbeit­nehmers gegen ein klage­ab­weisendes Teil­urteil zurück­gewiesen, weil das Lan­desar­beits­gericht zutr­e­f­fend angenom­men hat­te, dass das Arbeitsver­hält­nis trotz des vom Arbeit­nehmer nach Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens erk­lärten Rück­tritts durch den Aufhe­bungsver­trag been­det wor­den ist. (Urteil vom 10. Novem­ber 2011 — 6 AZR 342/10).

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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