(Stuttgart) Eine Schadenersatzpflicht eines Mitarbeiters bei einem Verkehrsunfall mit einem Dienstfahrzeug besteht nicht, wenn der Unfall von ihm nicht subjektiv grob fahrlässig verursacht worden sei.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, ist der Tenor eines Urteils  des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Hess. LAG) vom 27. Mai 2008 – 12 Sa 1288/07.

In dem Fall verursachte ein Mitarbeiter einer Firma mit dem Dienstfahrzeug auf einer dienstlich veranlassten Fahrt einen Verkehrsunfall mit einem Gesamtschaden von mehr als € 5.000,00. Zu dem Unfall kam es, als er an einer mit einer Lichtzeichenanlage ausgestatteten Kreuzung bei Rot als erstes Fahrzeug an der Haltelinie der Geradeausspur halten musste. Neben ihm befand sich jeweils eine Fahrspur für den links- bzw. rechtsabbiegenden Verkehr. Während er hielt, suchte er in seinem Radio einen Musiksender, als er ein Hupen hörte und bemerkte, dass der Verkehr in der Spur rechts neben ihm sich in Bewegung setzte. Aus den Augenwinkeln nahm er ein Grün an der Ampelanlage am rechten Fahrbahnrand wahr. Diese Ampel war zweigeteilt für den Geradeaus- bzw. für den Rechtsabbiegerverkehr. Als der Mitarbeiter ebenfalls losfuhr, kam es zu einem Zusammenstoß mit einem von rechts mit etwa 50 km/h herankommenden Fahrzeug. Es stellte sich heraus, dass das von dem Mitarbeiter wahrgenommene Grünlicht nur für die Rechtsabbieger galt.

Die Kraftfahrzeugversicherung der Arbeitgeberin nahm, nachdem sie den Schaden reguliert hatte, den Mitarbeiter in Regress. Sie vertrat die Ansicht, er habe in der konkreten Unfallsituation die im Verkehr gebotene Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt. Die Situation sei dadurch gekennzeichnet, dass er die besonderen Gegebenheiten der Kreuzung und der Lichtzeichenanlage kannte, da sie sich auf seinem täglichen Heimweg befand.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Versicherung hatte hier keinen Erfolg, so betont Henn.

Eine Schadenersatzpflicht des Mitarbeiters bestehe nicht, weil der Unfall von ihm nicht subjektiv grob fahrlässig verursacht worden sei. Sein Verhalten stelle sich auch unter dem Aspekt, dass er sich vom Verkehr abgewandt und einer komplett anderen Beschäftigung in Gestalt der Suche nach einem Sender im Radio zugewandt habe, keine grobe Pflichtverletzung dar. Der Umstand, ohne sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation loszufahren, nachdem er durch ein Hupen aufgeschreckt wurde, sei subjektiv nur als einfache Fahrlässigkeit zu bewerten. Der Grund für die Verursachung des Unfalls liege in dieser Fehlwahrnehmung. . Eine Schadenersatzpflicht des Mitarbeiters sei daher zu verneinen, da er den Unfall nicht subjektiv grob fahrlässig verursacht habe.

Henn empfahl Arbeitnehmern gleichwohl, das Urteil zu beachten und sich mit Dienstfahrzeugen besonders vorsichtig zu verhalten sowie in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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