(Stuttgart) Das Bun­de­sar­beits­gericht hat soeben über eine Stufen­zuord­nung nach dem TVöD bei ein­er Höher­grup­pierung im Anschluss an eine vorüberge­hende Über­tra­gung der höher­w­er­ti­gen Tätigkeit entschieden.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 4.07.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 6 AZR 1067/12.

Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT begin­nt bei ein­er Höher­grup­pierung die Stufen­laufzeit in der höheren Ent­gelt­gruppe erst mit dem Tag der Höher­grup­pierung. Die vorher zurück­gelegten Zeit­en wer­den auf diese Stufen­laufzeit auch dann nicht angerech­net, wenn vor der Höher­grup­pierung dieselbe Tätigkeit vorüberge­hend ver­richtet und deshalb mit ein­er per­sön­lichen Zulage gemäß § 14 TVöD-AT vergütet wurde. Die Zulage find­et auch keine Berück­sich­ti­gung bei der Stufen­zuord­nung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT. Diese knüpft aus­drück­lich nur an das bish­erige Tabel­lenent­gelt iSd. § 15 TVöD-AT und nicht an die bish­erige Gesamtvergü­tung an.

Der Kläger wurde seit dem 1. Jan­u­ar 2005 als Arbeitsver­mit­tler in ein­er ARGE einge­set­zt und zum 1. Okto­ber 2005 in die Ent­gelt­gruppe 8 TVöD (VKA) übergeleit­et. Da die Tätigkeit eines Arbeitsver­mit­tlers der Ent­gelt­gruppe 9 TVöD (VKA) zuzuord­nen ist, erhielt der Kläger eine Zulage nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT. Ab dem 1. Jan­u­ar 2011 wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsver­mit­tlers dauer­haft über­tra­gen und Vergü­tung nach Ent­gelt­gruppe 9 Stufe 3 TVöD (VKA) geleis­tet. Der Kläger will ab diesem Zeit­punkt nach Stufe 4 der Ent­gelt­gruppe 9 TVöD (VKA) vergütet wer­den. Bei der Stufen­laufzeit müsse berück­sichtigt wer­den, dass er bere­its seit dem 1. Jan­u­ar 2005 als Arbeitsver­mit­tler gear­beit­et habe.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Die von dem Kläger in Anspruch genommene Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f) TVöD-AT, wonach Zeit­en der vorüberge­hen­den Über­tra­gung ein­er höher­w­er­ti­gen Tätigkeit den Zeit­en ein­er unun­ter­broch­enen Tätigkeit iSd. § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD (VKA) gle­ich­ste­hen, bet­rifft nur die Stufen­laufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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