(Stuttgart) Nehmen die Parteien in einem vor dem 1. Jan­u­ar 2002 geschlosse­nen Arbeitsver­trag (“Altver­trag”) einen Tar­ifver­trag in sein­er jew­eili­gen Fas­sung in Bezug, an den der Arbeit­ge­ber sein­er­seits nor­ma­tiv gebun­den ist, endet mit dem Weg­fall der nor­ma­tiv­en Tar­ifge­bun­den­heit des Arbeit­ge­bers regelmäßig die Dynamik.

Dies gilt auch, wenn die Tar­ifge­bun­den­heit an Ver­band­star­ifverträge nicht über eine Mit­glied­schaft des Arbeit­ge­bers im tar­if­schließen­den Ver­band, son­dern über einen von ihm als Tar­ifver­tragspartei mit der Gew­erkschaft geschlosse­nen Anerken­nungstar­ifver­trag ver­mit­telt ist.
Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 11.12.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 4 AZR 473/12.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1995 bei der Beklagten als kaufmän­nis­ch­er Angestell­ter beschäftigt. In seinem Arbeitsver­trag ist neben ein­er Ver­weisung auf die tar­i­flichen Urlaubs- und Kündi­gungs­fris­ten­regelun­gen “ein Brut­to­ge­halt nach Tar­if­gruppe 5/4 in Höhe von DM 5.400,-” vere­in­bart, das sich aus einem Tar­ifge­halt von DM 4.848,- und ein­er außer­tar­i­flichen Zulage von DM 552,- zusam­menset­zt. Zu dieser Zeit war die Beklagte, die keinem Arbeit­ge­berver­band ange­hört, an einen mit der IG Met­all geschlosse­nen Anerken­nungstar­ifver­trag gebun­den, der mehrere Ver­band­star­ifverträge der Bay­erischen Met­all- und Elek­troin­dus­trie in Bezug genom­men und vorüberge­hend teil­weise mod­i­fiziert hat­te. Dieser Anerken­nungstar­ifver­trag wurde von der Beklagten zum 31. Dezem­ber 2001 gekündigt. Nach­fol­gende Änderun­gen der Ver­band­star­ifverträge wur­den im Arbeitsver­hält­nis der Parteien nicht mehr umge­set­zt. Der Kläger hat mit sein­er Klage ua. Vergü­tungs­d­if­feren­zen zwis­chen dem ihm gezahlten Ent­gelt und den tar­i­flichen — zwis­chen­zeitlich — erhöht­en Tabel­len­werten der Tar­if­gruppe 5/4 gel­tend gemacht.

Der Vierte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat, wie die Vorin­stanz, die Klage abgewiesen, so Henn.

Selb­st wenn man zugun­sten des Klägers eine dynamis­che Anwen­dung der jew­eili­gen Vergü­tungsregelun­gen nach dem Mantel‑, dem Lohn- und Gehalt­srah­men- sowie dem Vergü­tungstar­ifver­trag der Bay­erischen Met­all- und Elek­troin­dus­trie annehmen würde, wäre diese Dynamik auf­grund des Weg­falls der Tar­ifge­bun­den­heit des Arbeit­ge­bers nach der Kündi­gung des Anerken­nungstar­ifver­trages in Anwen­dung der früheren Recht­sprechung des Vierten Sen­ats zur “Gle­ich­stel­lungsabrede” ent­fall­en, die auf­grund Ver­trauenss­chutzes für “Altverträge” weit­er­hin gilt. Ob die Tar­ifge­bun­den­heit an die im Arbeitsver­trag in Bezug genomme­nen Tar­ifregelun­gen im Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses auf ein­er Mit­glied­schaft des Arbeit­ge­bers im Ver­band oder auf einem von ihm selb­st geschlosse­nen Anerken­nungstar­ifver­trag beruht, ist dabei ohne Bedeu­tung. Der Sen­at hat auch keinen Anlass gese­hen, seine Ver­trauenss­chutzrecht­sprechung hin­sichtlich der “Altverträge” zu modifizieren.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Recht­san­walt
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Arbeit­srecht
VDAA – Präsi­dent
Recht­san­wälte Dr. Gaupp & Coll.
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de