(Stuttgart) Das Lan­desar­beits­gericht Köln hat mit einem jet­zt veröf­fentlicht­en Urteil eine Entschei­dung des Arbeits­gerichts Bonn bestätigt, das einem Maschi­nen­führer, der nach knapp zwei Jahren Elternzeit in den Betrieb zurück­gekehrt und zuvor im 3‑Schichtbetrieb in Vol­lzeit beschäftigt gewe­sen war, einen Teilzeit-Anspruch zuge­bil­ligt hatte.

Der Kläger hat eine in Vol­lzeit beruf­stätige Ehe­frau und zwei Kinder. Er wollte nach der Elternzeit nur noch in Teilzeit von mon­tags bis fre­itags zwis­chen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr beschäftigt werden.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Landesarbeitsgerichts(LAG) Köln vom 22.07.2013 zu seinem Urteil vom 10.01.2013 — 7 Sa 766/12.

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat ein Arbeit­ge­ber Wün­schen von Arbeit­nehmern nach Ver­ringerung und Neu­verteilung der Arbeit­szeit zuzus­tim­men, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

Der Arbeit­ge­ber hat­te den Teilzeitwun­sch abgelehnt und sich unter anderem darauf berufen, dass son­st speziell für den Kläger zusät­zliche Schichtüber­gaben einge­führt wer­den müssten, was zu Pro­duk­tionsverzögerun­gen und damit zu wirtschaftlichen Nachteilen führe.Beide Gerichte haben entsch­ieden, die Ablehnungs­gründe des Arbeit­ge­bers seien nicht gewichtig genug. Gewisse organ­isatorische Anstren­gun­gen seien bei jed­er Ein­rich­tung von Teilzeitar­beit erforder­lich und geset­zes­im­ma­nent. Im vor­liegen­den Fall gin­gen sie nicht über das zumut­bare Maß hinaus.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht
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