(Stuttgart) Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht Frank­furt hat soeben die frist­lose Kündi­gung eines Mitar­beit­ers nach mehr als 25-jähriger Betrieb­szuge­hörigkeit bestätigt, der bei der Zeit­er­fas­sung get­rickst hatte.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Hess. Lan­desar­beits­gerichts (LAG) vom 26. August 2014 zu seinem Urteil vom 17. Febr. 2014, Az. 16 Sa 1299/13.

Der ver­heiratete 46 Jahre alte Kläger, der Vater eines Kindes ist, war seit mehr als 25 Jahren in ein­er Großmet­zgerei beschäftigt. Beim Ver­lassen des Pro­duk­tions­bere­ichs wegen pri­vater Arbeit­sun­ter­brechun­gen müssen die Mitar­beit­er eine Zeit­er­fas­sung über einen Chip bedi­enen. Eben­so müssen sie sich rück­melden, wenn sie den Pro­duk­tions­bere­ich wieder betreten. Der Kläger wurde dabei beobachtet, dass er den Chip in sein­er Geld­börse ließ und zusät­zlich mit sein­er Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeit­er­fas­sungs­gerät zum An- und Abmelden hielt. Eine Kon­trolle durch den Arbeit­ge­ber ergab, dass der Kläger in 1,5 Monat­en so Pausen von ins­ge­samt mehr als 3,5 Stun­den gemacht hat­te, ohne sich an- und abzumelden. Die Zeit­en waren bezahlt worden.

Arbeits­gericht und Lan­desar­beits­gericht haben die frist­lose Kündi­gung wegen Arbeit­szeit­be­trugs für gerecht­fer­tigt gehal­ten. Die Zeit­er­fas­sung piepe, wenn ein Mitar­beit­er sich an- oder abmelde. Ein Verse­hen des Klägers sei aus­geschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedi­enen. Wegen des fehlen­den akustis­chen Sig­nals habe dieser gewusst, dass er den Chip erfol­gre­ich abgedeckt hatte.

Dem Arbeit­ge­ber sei es wegen des vorsät­zlichen Betrugs nicht zumut­bar, nur mit ein­er Abmah­nung zu reagieren. Der Ver­trauens­bruch wiege schw­er­er als die lange Betrieb­szuge­hörigkeit. Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht hat die Revi­sion zum Bun­de­sar­beits­gericht nicht zugelassen.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht
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