(Stuttgart) Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht hat ein Betrieb­sratsmit­glied aus dem Betrieb­srat aus­geschlossen, weil es die Betrieb­sratsvor­sitzende zweimal mit Hitler und dessen Meth­o­d­en ver­glichen hat.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gerichts (LAG) vom 8.07.2013 zu seinem Beschluss vom 23. Mai 2013, Az: 9 TaBV 17/13.

Im 13-köp­fi­gen Betrieb­srat des beteiligten Unternehmens herrscht schon seit Jahren Stre­it um die Amts­führung der Betrieb­sratsvor­sitzen­den. Das im vor­liegen­den Ver­fahren betrof­fene Betrieb­sratsmit­glied ist neben vie­len anderen Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmern des Unternehmens Mitini­tia­tor eines gerichtlichen Ver­fahrens mit dem Ziel, die Betrieb­sratsvor­sitzende aus dem Betrieb­srat auszuschließen. Dieses Auss­chlussver­fahren ist noch beim Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gericht anhängig.

In ein­er Betrieb­sratssitzung am 5. März 2012 und nach Überzeu­gung der Beschw­erdekam­mer schon sin­ngemäß am 28. Feb­ru­ar 2012 erk­lärte das betr­e­f­fende Betrieb­sratsmit­glied in Bezug auf die Vor­sitzende: „33 hat sich schon mal so jemand an die Macht geset­zt mit solchen Meth­o­d­en”. Einige Zeit danach entschuldigte sich das Betrieb­sratsmit­glied schriftlich bei der Betrieb­sratsvor­sitzen­den. Der Betrieb­srat hat den Auss­chluss des Betrieb­sratsmit­glieds aus dem Betrieb­srat unter anderem wegen dieser Äußerung betrieben.

Das Arbeits­gericht hat den Antrag zurück­gewiesen. Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht hat den Beschluss des Arbeits­gerichts abgeän­dert, so von Bre­dow, und das Betrieb­sratsmit­glied aus dem Betrieb­srat aus­geschlossen. Die Rechts­beschw­erde zum Bun­de­sar­beits­gericht hat es nicht zugelassen.

Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht war der Überzeu­gung, das Betrieb­sratsmit­glied habe einen groben Ver­stoß gegen seine geset­zlichen Pflicht­en als Betrieb­srat began­gen. Die Pflichtver­let­zung sei objek­tiv erhe­blich und offen­sichtlich schw­er­wiegend. Eine weit­ere Amt­sausübung sei untrag­bar. Durch seine Äußerung, 33 habe sich auch schon so ein­er an die Macht geset­zt mit solchen Meth­o­d­en, habe das Betrieb­sratsmit­glied die Betrieb­sratsvor­sitzende mit Hitler gle­ichge­set­zt, der durch die Wahlen vom Juli 1932 und das Ermäch­ti­gungs­ge­setz vom 23. März 1933 an die Macht gekom­men ist. Die Gle­ich­set­zung der Betrieb­sratsvor­sitzen­den und ihrer Meth­o­d­en mit Hitler und seinen Meth­o­d­en sei eine solche Dif­famierung, dass das betr­e­f­fende Betrieb­sratsmit­glied im Betrieb­srat nicht mehr trag­bar sei. Der Hitler-Ver­gle­ich werde im All­ge­meinen als Mit­tel gebraucht, um Wider­sach­er zu belei­di­gen und zu dif­famieren und sei von dem betr­e­f­fend­en Betrieb­sratsmit­glied auch so gemeint gewe­sen. Er ver­gle­iche nicht etwa „nur” die dik­ta­torischen Meth­o­d­en der Betrieb­sratsvor­sitzen­den und Hitlers son­dern in 1. Lin­ie auch die Personen.

Das Entschuldigungss­chreiben rette die Sit­u­a­tion nicht. Die Entschuldigung sei unvoll­ständig und eher ablenk­end. Eine weit­ere Tätigkeit als Betrieb­sratsmit­glied komme deshalb nicht in Betracht.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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