(Stuttgart) Anwärter­bezüge, die einem Polizeikom­mis­sar-Anwärter zur Ableis­tung eines Studi­ums bei der Fach­hochschule für öffentliche Ver­wal­tung unter der Auflage zuge­sprochen wor­den sind, dass er im Anschluss an die Aus­bil­dung nicht vor Ablauf ein­er Min­dest­di­en­stzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertrete­nen Grund aus dem Polizei­di­enst auss­chei­det, kön­nen vom Land zurück­ge­fordert wer­den, wenn der Anwärter gegen diese Auflage verstößt.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Beson­dere Arten von Arbeitsver­hält­nis­sen” des VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das am 08.12.2009 veröf­fentlichte Urteil des Ver­wal­tungs­gerichts Tri­er (VG) vom 03. Novem­ber 2009, Az.: 1 K 507/09.TR.

Der Kläger war im Jahre 2001 zum Polizeikom­mis­sar-Anwärter in das Beamten­ver­hält­nis auf Wider­ruf ernan­nt und als­dann vom beklagten Land zur Durch­führung der Fach­hochschu­laus­bil­dung der Fach­hochschule für öffentliche Ver­wal­tung zugewiesen wor­den. Nach Beste­hen der Abschlussprü­fung endete das Beamten­ver­hält­nis auf Wider­ruf kraft Geset­zes. Eine Über­nahme in das Beamten­ver­hält­nis auf Probe erfol­gte nicht, weil der Beklagte zwis­chen­zeitlich von ein­er strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers wegen Besitzes kinder­pornographis­ch­er Dateien Ken­nt­nis erlangt hat­te. Mit dem im gerichtlichen Ver­fahren stre­it­ge­gen­ständlichen Bescheid stellte der Beklagte fest, dass der Kläger gegen die ihm abver­langte Maß­gabe ver­stoßen habe und deshalb die geleis­teten Anwärter­bezüge im Zeitraum Novem­ber 2001 bis April 2005 zurück­zu­fordern seien.

Gegen diesen fest­stel­len­den Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, indes ohne Erfolg, so betont von Bredow.

Zur Begrün­dung ihrer Entschei­dung führten die Richter der 1. Kam­mer aus, bei der an die Anwärter­bezüge geknüpften Maß­gabe han­dele es sich um eine rechtlich zuläs­sige Zweckbes­tim­mung, gegen die der Kläger dadurch ver­stoßen habe, dass er aus einem von ihm zu vertrete­nen Grund nicht in das Beamten­ver­hält­nis auf Probe über­nom­men wor­den sei und deshalb die vorge­se­hene Min­dest­di­en­stzeit von fünf Jahren im Anschluss an die Aus­bil­dung nicht habe ableis­ten kön­nen. Das Land habe als Dien­s­therr ein berechtigtes Inter­esse daran, die Aufwen­dun­gen für die Aus­bil­dung eines Anwärters möglichst nur in Erwartung ein­er entsprechen­den späteren Dien­stleis­tung des Anwärters zu erbrin­gen. Diese Zweckbes­tim­mung habe nicht mehr erre­icht wer­den kön­nen, nach­dem der Kläger auf­grund sein­er strafgerichtlichen Verurteilung die beamten­rechtlichen Voraus­set­zun­gen man­gels charak­ter­lich­er Eig­nung nicht erfülle. Es gehöre zu den Ker­nauf­gaben eines Polizeibeamten, Straftat­en zu ver­hin­dern und aufzuk­lären, sodass ein eigen­er, erhe­blich­er Ver­stoß gegen Strafge­set­ze auch im außer­di­en­stlichen Bere­ich die Annahme recht­fer­tige, dass der entsprechende Anwärter für die Über­nahme in das Polizeibeamten­ver­hält­nis charak­ter­lich nicht geeignet sei.

Gegen die Entschei­dung kön­nen die Beteiligten inner­halb eines Monats die Zulas­sung der Beru­fung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rhein­land-Pfalz beantragen.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei aufk­om­menden Fra­gen dazu Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies.

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