(Stuttgart) Anwärterbezüge, die einem Polizeikommissar-Anwärter zur Ableistung eines Studiums bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung unter der Auflage zugesprochen worden sind, dass er im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenen Grund aus dem Polizeidienst ausscheidet, können vom Land zurückgefordert werden, wenn der Anwärter gegen diese Auflage verstößt.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen” des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 08.12.2009 veröffentlichte Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (VG) vom 03. November 2009, Az.: 1 K 507/09.TR.

Der Kläger war im Jahre 2001 zum Polizeikommissar-Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt und alsdann vom beklagten Land zur Durchführung der Fachhochschulausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zugewiesen worden. Nach Bestehen der Abschlussprüfung endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte nicht, weil der Beklagte zwischenzeitlich von einer strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien Kenntnis erlangt hatte. Mit dem im gerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen Bescheid stellte der Beklagte fest, dass der Kläger gegen die ihm abverlangte Maßgabe verstoßen habe und deshalb die geleisteten Anwärterbezüge im Zeitraum November 2001 bis April 2005 zurückzufordern seien.

Gegen diesen feststellenden Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, indes ohne Erfolg, so betont von Bredow.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter der 1. Kammer aus, bei der an die Anwärterbezüge geknüpften Maßgabe handele es sich um eine rechtlich zulässige Zweckbestimmung, gegen die der Kläger dadurch verstoßen habe, dass er aus einem von ihm zu vertretenen Grund nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei und deshalb die vorgesehene Mindestdienstzeit von fünf Jahren im Anschluss an die Ausbildung nicht habe ableisten können. Das Land habe als Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, die Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des Anwärters zu erbringen. Diese Zweckbestimmung habe nicht mehr erreicht werden können, nachdem der Kläger aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen mangels charakterlicher Eignung nicht erfülle. Es gehöre zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, sodass ein eigener, erheblicher Verstoß gegen Strafgesetze auch im außerdienstlichen Bereich die Annahme rechtfertige, dass der entsprechende Anwärter für die Übernahme in das Polizeibeamtenverhältnis charakterlich nicht geeignet sei.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rückfragen steht  Ihnen zur Verfügung:

Frhr. Fenimore von Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Leiter des VdAA Fachausschusses 
 „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen”
Domernicht v. Bredow Wölke
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