(Stuttgart)  Das Bun­de­sar­beits­gericht hat soeben eine Entschei­dung dazu getrof­fen, ob der Verzicht ein­er angestell­ten Lehrerin auf Erstat­tung ihrer anlässlich ein­er mehrtägi­gen Schul­fahrt ent­stande­nen Reisekosten in einem For­mu­la­rblatt recht­mäßig ist.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 16.10.2012 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 9 AZR 183/11.

Schul­fahrten sind nach den Wan­der­richtlin­ien des beklagten Lan­des Bestandteile der Bil­dungs- und Erziehungsar­beit der Schulen. Die Teil­nahme an Schul­fahrten gehört zu den dien­stlichen Auf­gaben der Lehrkräfte, wobei die Leitung in der Regel der Klassen­lehrerin oder dem Klassen­lehrer obliegt. Die Genehmi­gung der Schul­fahrten und der Dien­streisen für die teil­nehmenden Lehrkräfte ist bei der Schulleitung auf dem dafür vorge­se­henen For­mu­lar zu beantragen.

Die Klägerin ist an ein­er Gesamtschule des beklagten Lan­des als Lehrerin beschäftigt. Sie beantragte als Klassen­lehrerin für ihre Klasse die Genehmi­gung ein­er mehrtägi­gen Stu­di­en­fahrt nach Berlin. In dem in der Gesamtschule hier­für ver­wandten For­mu­lar heißt es ua.: „Die … zu zahlende(n) Reisekostenvergütung(en) ist/sind durch die für unsere Schule vorge­se­henen Haushaltsmit­tel nicht mehr gedeckt; da die Ver­anstal­tung trotz­dem durchge­führt wer­den soll, verzichte(n) ich/wir … auf die Zahlung der Reisekosten­vergü­tung.“ Anlässlich der genehmigten Stu­di­en­fahrt ent­standen der Klägerin Reisekosten in Höhe von 234,50 Euro, wovon ihr 28,45 Euro erstat­tet wur­den. Die Erstat­tung der übri­gen Reisekosten lehnte das beklagte Land unter Hin­weis auf die Verzicht­serk­lärung der Klägerin im Antrags­for­mu­lar ab.

Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat ihr stattgegeben und der Klägerin den Dif­ferenz­be­trag in Höhe von 206,05 Euro zuge­sprochen.
Die Revi­sion des beklagten Lan­des hat­te vor dem Neun­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg, so Henn. 

Die Annahme des Lan­desar­beits­gerichts, dem beklagten Land sei es unter dem Gesicht­spunkt der unzuläs­si­gen Recht­sausübung wegen unredlichen Erwerbs der eige­nen Rechtsstel­lung ver­wehrt, sich auf die von ihm vor­for­mulierte Verzicht­serk­lärung der Klägerin zu berufen, ist revi­sion­srechtlich nicht zu bean­standen. Zwar find­en nach § 23 Abs. 4 des Tar­ifver­trags für den öffentlichen Dienst der Län­der für die Erstat­tung von Reisekosten die für die Beamtin­nen und Beamten des Arbeit­ge­bers jew­eils gel­tenden Bes­tim­mungen entsprechende Anwen­dung. Das Gesetz über die Reisekosten­vergü­tung der Beamtin­nen und Beamten des beklagten Lan­des sieht insoweit vor, dass Dien­streisende vor Antritt ein­er Dien­streise schriftlich erk­lären kön­nen, keinen Antrag auf Reisekosten­vergü­tung zu stellen. Das beklagte Land ver­stößt jedoch mit der Prax­is, Schul­fahrten grund­sät­zlich nur zu genehmi­gen, wenn die teil­nehmenden Lehrkräfte auf die Erstat­tung ihrer Reisekosten verzicht­en, grob gegen seine Für­sorgepflicht. Mit der generellen Bindung der Genehmi­gung von Schul­fahrten an den Verzicht auf die Erstat­tung von Reisekosten stellt das beklagte Land die bei ihm angestell­ten Lehrkräfte unzuläs­sig vor die Wahl, ihr Inter­esse an ein­er Reisekosten­er­stat­tung zurück­zustellen oder dafür ver­ant­wortlich zu sein, dass Schul­fahrten, die Bestandteil der Bil­dungs- und Erziehungsar­beit sind, nicht stattfinden.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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