(Stuttgart) Nehmen Beschäftigte Edel­met­all­rück­stände aus der Kre­ma­tion­sasche an sich, kann der Arbeit­ge­ber die Her­aus­gabe, oder, wenn diese wegen Verkaufs unmöglich ist, Schadenser­satz ver­lan­gen. In entsprechen­der Anwen­dung des Auf­tragsrechts sind die Arbeit­nehmer nach § 667 BGB dazu verpflichtet.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 21.08.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 8 AZR 655/13.

Die Klägerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, war bis Ende 2009 Betreiberin eines Kre­ma­to­ri­ums. Seit 2010 wird dieses von ein­er Tochterge­sellschaft betrieben. Der Beklagte war von 1995 bis Okto­ber 2010 in dem Kre­ma­to­ri­um beschäftigt; jeden­falls bis Mai 2005 bedi­ente er die Einäscherungsan­lage. Im Zuge eines strafrechtlichen Ermit­tlungsver­fahrens wegen schw­eren Ban­dendieb­stahls, Störung der Toten­ruhe und Ver­wahrungs­bruch zeigten Videoauf­nah­men, dass Beschäftigte die Asche der Ver­stor­be­nen gezielt nach Gegen­stän­den durch­sucht­en. Bei Haus­durch­suchun­gen wur­den Zah­n­gold aus Kremierungsrück­stän­den und erhe­bliche Geld­be­träge gefun­den, sowie in der gemein­samen Woh­nung des Beklagten und sein­er Lebens­ge­fährtin Unter­la­gen über Verkäufe von Edel­met­all. Die Arbeit­ge­berin kündigte daraufhin das Arbeitsver­hält­nis des Beklagten frist­los. Eine hierge­gen erhobene Klage blieb erfolglos.

Im vor­liegen­den Ver­fahren ver­langt die Klägerin im Wege des Schadenser­satzes den Erlös für den Zeitraum von 2003 bis 2009. Das Lan­desar­beits­gericht hat dieser Klage in Höhe von 255.610,41 Euro stattgegeben. Auf die Revi­sion des Beklagten hat der Achte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts die Sache zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Lan­desar­beits­gericht zurück­ver­wiesen. Der Arbeit­ge­ber als Betreiber des Kre­ma­to­ri­ums hat grund­sät­zlich einen Schadenser­satzanspruch, wenn ein Arbeit­nehmer Zah­n­gold aus Kremierungsrück­stän­den an sich nimmt. Dies gilt auch, wenn der Arbeit­ge­ber nicht Eigen­tümer des Zah­n­goldes gewor­den ist. Jedoch kann derzeit nicht entsch­ieden wer­den, wem ein Schadenser­satzanspruch zuste­ht, da es nach dem Vor­trag der Parteien möglich ist, dass der neue Betreiber des Kre­ma­to­ri­ums Anspruchsin­hab­er ist und nicht mehr die Klägerin (Betrieb­süber­gang, § 613a BGB).

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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