(Stuttgart)  Wird in ab 01.01.2002 abgeschlosse­nen Arbeitsverträ­gen mit nicht gew­erkschaftlich organ­isierten Beschäftigten die Anwend­barkeit des jew­eili­gen BAT und der sich diesem Tar­ifver­trag anschließen­den Tar­ifverträge vere­in­bart, ver­drän­gen ungün­stigere Haus­tar­ifverträge diese Vere­in­barung nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn es für eine gewollte Ver­drän­gung konkrete Anhalt­spunk­te im Arbeitsver­trag gibt. Das ist durch Ausle­gung festzustellen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Schleswig-Hol­stein vom 24.04.2012 zu seinen Urteilen vom 21.03.2012 – Az. 3 Sa 230/11; Az. 6 Sa 228/11 und Az. 6 Sa 232/11).

Seit 2007 stre­it­en sich – mit unter­schiedlichen Fal­lkon­stel­la­tio­nen – viele Beschäftigte ein­er in Schleswig-Hol­stein und Meck­len­burg-Vor­pom­mern agieren­den Kranken­haush­old­ing um die Höhe des Wei­h­nachts­geldes. Dem Konz­ern gehören diverse unter­schiedliche Klinikbe­treiber als Tochterge­sellschaften an, so auch die hier auf Zahlung von höherem Wei­h­nachts­geld verk­lagten Arbeit­ge­ber. Vor den gesellschaft­srechtlichen Verän­derun­gen und der Entste­hung der Hold­ing waren viele dieser Kranken­häuser, da kom­mu­nal betrieben, an die Tar­ifverträge des öffentlichen Dien­stes gebun­den. Andere der heuti­gen Tochterge­sellschaften wandten den BAT über arbeitsver­tragliche Vere­in­barun­gen an. Den Beschäftigten wur­den ein­heitlich die Son­derzuwen­dun­gen des öffentlichen Dien­stes nach dem Tar­ifw­erk BAT, später dem TVöD gezahlt. Die Anwen­dung des BAT ist auch in den stre­it­i­gen Arbeitsverträ­gen aller Klägerin­nen und Kläger aus­drück­lich vere­in­bart, die alle nach dem 01.01.2002 geschlossen wurden.

Mit Datum vom 25.03.2007 schlossen die Gew­erkschaften ver.di und NGG mit der Kranken­haush­old­ing einen eige­nen Son­derzuwen­dungstarif als Haus­tar­ifver­trag ab. Danach erhal­ten die Arbeit­nehmer mit Wirkung ab 2007 für jedes Wirtschaft­s­jahr eine vom Betrieb­sergeb­nis abhängige Son­derzahlung auf Basis eines bes­timmten Fak­tors. Für die Mit­glieder der Gew­erkschaften ver.di und NGG ergeben sich gegenüber den übri­gen Arbeit­nehmern außer­dem jew­eils höhere Fak­toren. Die nicht gew­erkschaftlich organ­isierten Klägerin­nen und Kläger erhiel­ten in Anwen­dung des Haus­tar­ifver­trages für die unter­schiedlich eingeklagten Zeiträume 2007 bis 2009 teils weniger als die Hälfte der BAT/TVöD-Ansprüche. Gestrit­ten wird jet­zt um die Differenz.

Das Lan­desar­beits­gericht hat, wie schon zuvor das Arbeits­gericht Flens­burg in den oben genan­nten Ver­fahren den Zahlungskla­gen stattgegeben, so Klarmann.

Es han­delte sich jew­eils um nach der soge­nan­nten Schul­drecht­sre­form vom 01.01.2002 abgeschlossene soge­nan­nte „Neu­verträge“, die wegen dieser Geset­zesän­derung und dem dort neu gestal­teten Trans­paren­zge­bot eng am Wort­laut ori­en­tiert auszule­gen waren. Die Entschei­dun­gen beruhen darauf, dass den Verträ­gen keine Anhalt­spunk­te ent­nom­men wer­den kon­nten, dass der konkret genan­nte Flächen­tar­ifver­trag BAT durch spätere, an sich sach­nähere Haus­tar­ife ver­drängt wer­den sollte.

In allen Rechtsstre­it­igkeit­en ist die Revi­sion zuge­lassen wor­den. Die Rechtsmit­tel­frist läuft noch.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.    
 

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Jens Klar­mann
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