(Stuttgart) Ver­liert ein Beruf­skraft­fahrer wegen Alko­hols am Steuer seine Fahrerlaub­nis und wird deshalb arbeit­s­los, so recht­fer­tigt dies eine Sper­rzeit von zwölf Wochen. Dies gilt auch bei ein­er Trunk­en­heits­fahrt außer­halb der Arbeitszeit.

Dies, so der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat der 6. Sen­at des Hes­sis­chen Lan­dessozial­gerichts (LSG Hes­sen) in einem Urteil vom 26.10.2010 — (AZ L 6 AL 13/08 entschieden.

Einem Tax­i­fahrer wurde auf­grund ein­er pri­vat­en Aut­o­fahrt mit 0,78 Promille Blutalko­holkonzen­tra­tion die Fahrerlaub­nis für die Dauer von zehn Monat­en ent­zo­gen. Hier­auf kündigte sein Arbeit­ge­ber außeror­dentlich. Die Bun­de­sagen­tur für Arbeit (BA) gewährte dem 35-jähri­gen Mann aus Kas­sel Arbeit­slosen­geld. Sie ver­hängte allerd­ings eine Sper­rfrist von zwölf Wochen und min­derte damit um diese Zeitspanne den Anspruch auf Arbeit­slosen­geld. Der Tax­i­fahrer habe gravierend gegen die arbeitsver­traglichen Pflicht­en ver­stoßen und die Arbeit­slosigkeit grob fahrläs­sig her­beige­führt, so die BA. Dem wider­sprach der arbeit­slose Mann. Er ver­wies darauf, dass keine ver­hal­tens­be­d­ingte, son­dern vielmehr eine betrieb­s­be­d­ingte Kündi­gung aus­ge­sprochen wor­den sei. Dies folge aus dem vor dem Arbeits­gericht geschlosse­nen Ver­gle­ich. Zudem sei es außer­halb sein­er Arbeit­szeit zu dem Verkehrsver­stoß gekommen.

Die Darm­städter Richter bestätigten jedoch die Auf­fas­sung der Bun­de­sagen­tur für Arbeit, so Klarmann.

Der Tax­i­fahrer habe mit der pri­vat­en Trunk­en­heits­fahrt gegen seine arbeitsver­traglichen Pflicht­en ver­stoßen. Bei einem Beruf­skraft­fahrer sei der Besitz der Fahrerlaub­nis Geschäfts­grund­lage für die Erfül­lung des Arbeitsver­trages. Die ver­tragliche Pflicht, sich so zu ver­hal­ten, dass diese nicht ent­zo­gen wird, wirke auch nicht unver­hält­nis­mäßig auf die pri­vate Lebens­gestal­tung eines Arbeit­nehmers ein. Auf­grund des Entzugs der Fahrerlaub­nis für die Dauer von zehn Monat­en sei sein Arbeit­ge­ber daher zur außeror­dentlichen ver­hal­tens­be­d­ingten Kündi­gung berechtigt gewe­sen. Da es sich um einen kleinen Tax­i­be­trieb mit vier bis fünf Fahrern han­dele, habe der Tax­i­fahrer auch nicht auf einen anderen Arbeit­splatz umge­set­zt wer­den kön­nen. Der Mann könne sich hin­sichtlich seines grob fahrläs­si­gen Ver­hal­tens fern­er nicht auf einen wichti­gen Grund berufen. Darüber hin­aus sei die Regel­dauer der Sper­rzeit von zwölf Wochen nicht wegen beson­der­er Härte zu reduzieren. Die Revi­sion wurde nicht zugelassen.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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