(Stuttgart) Nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG kann die Bestel­lung zum Beauf­tragten für den Daten­schutz in entsprechen­der Anwen­dung von § 626 BGB aus wichtigem Grund wider­rufen wer­den. Wed­er die Entschei­dung des Arbeit­ge­bers, zukün­ftig die Auf­gaben eines Beauf­tragten für den Daten­schutz durch einen exter­nen Drit­ten wahrnehmen zu lassen, noch die Mit­glied­schaft im Betrieb­srat stellen einen solchen wichti­gen Grund für den Wider­ruf dar.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 23. März 2011 — 10 AZR 562/09.

Die seit 1981 bei der Beklagten zu 1) beschäftigte Klägerin wurde im Jahr 1992 zur Daten­schutzbeauf­tragten der Beklagten zu 1) und deren 100%iger Tochterge­sellschaft, der Beklagten zu 2), berufen. Diese Auf­gabe nahm ca. 30 % ihrer Arbeit­szeit in Anspruch. Seit 1994 ist die Klägerin auch Mit­glied im Betrieb­srat bei der Beklagten zu 1). Am 12. August 2008 beschlossen die Beklagten, die Auf­gaben des Beauf­tragten für den Daten­schutz zukün­ftig konz­ern­weit ein­heitlich durch einen exter­nen Drit­ten wahrnehmen zu lassen. Sie wider­riefen deshalb die Bestel­lung der Klägerin. Die Beklagte zu 1) sprach zudem gegenüber der Klägerin eine Teilkündi­gung dieser Auf­gabe aus. Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen diese Maß­nah­men gewandt.

Die Vorin­stanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revi­sion der Beklagten hat­te vor dem Zehn­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg, so Henn.

Die geset­zliche Regelung der § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG, § 626 BGB gewährt dem Beauf­tragten für den Daten­schutz einen beson­deren Abberu­fungss­chutz. Damit soll dessen Unab­hängigkeit und die weisungs­freie Ausübung des Amtes gestärkt wer­den. Eine Abberu­fung ist nur aus wichtigem Grund möglich, wenn eine Fort­set­zung des Rechtsver­hält­niss­es für den Arbeit­ge­ber unzu­mut­bar ist. Zwar ist der Arbeit­ge­ber bei der erst­ma­li­gen Bestel­lung frei, ob er einen inter­nen oder exter­nen Daten­schutzbeauf­tragten bestellt. Hat er hinge­gen einen inter­nen Beauf­tragten bestellt, kann er nicht dessen Bestel­lung allein mit der Begrün­dung wider­rufen, er wolle nun­mehr einen Exter­nen konz­ern­weit mit dieser Auf­gabe beauf­tra­gen. Allein in ein­er solchen Organ­i­sa­tion­sentschei­dung liegt kein wichtiger Grund. Eben­so wenig recht­fer­tigt die bloße Mit­glied­schaft im Betrieb­srat, die Zuver­läs­sigkeit eines Beauf­tragten für den Daten­schutz in Frage zu stellen. Auf konkrete Pflicht­en­ver­stöße haben sich die Beklagten nicht berufen.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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