(Stuttgart) In einem Urteil vom 15.03.2007 hatte das Landesarbeitsgericht München die Durchführung einer Entgeltumwandlungsvereinbarung zum Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung mit einem gezillmerten Rückdeckungslebensversicherungsvertrag für rechtsunwirksam angesehen, weil diese nach Auffassung des Gerichts den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind. (LAG München 4 Sa 1152/06)

Die hiergegen eingelegte beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Revision, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, ist nunmehr zurückgenommen worden, sodass das Urteil rechtskräftig ist. Damit ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer das nicht wirksam umgewandelte Entgelt in Höhe von 5.591 € nachzuzahlen. Hinzu komme die Pflicht zur Nachzahlung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge. Gezillmerte Lebensversicherungstarife seien solche, so Henn, bei den mit den eingezahlten Beiträgen zunächst die Versicherungs- und Abschlusskosten sowie sämtliche Vertriebs- und Akquisitionskosten vollständig getilgt werden, bevor die Beiträge erst danach zum Aufbau eines Deckungskapitals für die Altersversorgung führen. Derartige Verträge hätten zur Folge, dass etwa in den ersten zwanzig Jahren des Bestehens der Versicherung die garantierte Rückzahlungsleistung nicht einmal die Summe der eingezahlten Prämien erreiche, betont Henn. Dies stelle nach Auffassung des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung der  Arbeitnehmer dar.

Mit der Revisionsrücknahme, so Henn, ist der frühere Arbeitgeber hier nach Einschätzung vieler Arbeitsrechtler einer Revisionszurückweisung zuvorgekommen. Das nunmehr rechtskräftige Urteil habe damit erhebliche Signalwirkungen an alle Arbeitgeber, die in den letzten Jahren entsprechend verfahren hätten und berge für diese ein enormes Risikopotential, ebenfalls auf Zahlung der Differenzbeträge in Anspruch genommen zu werden. Aber auch die Versicherungswirtschaft müsse sich auf die Folgen dieses Urteils einstellen, da das Risiko auf Inanspruchnahme der Vermittler aus fehlerhafter Beratung damit enorm angestiegen sei, betont Henn. Er empfahl daher sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern, diese Altverträge einer rechtlichen Prüfung unterziehen zu lassen und verwies dabei auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de

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