(Stuttgart) Nach Art. 15 DSGVO haben auch Arbeit­nehmer gegen Arbeit­ge­ber einen Anspruch darauf, Auskun­ft zu erhal­ten, ob dieser und falls ja, zu welchen Zweck­en per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en über den Arbeit­nehmer ver­ar­beit­et. Wird diese Auskun­ft unvoll­ständig und/oder ver­spätet erteilt, hat der Arbeit­nehmer einen Schadenser­satzanspruch gegen den Arbeitgeber.

Das, so der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht und Gewerblichen Rechtss­chutz Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men“ des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das Arbeits­gericht Düs­sel­dorf am 5. März 2020 (Az.: 9 Ca 6557/18) entschieden.

Mit sein­er Klage machte der Kläger neben der Erteilung von Auskün­ften einen Schadenser­satzanspruch i.H.v. 143.482,81 € (12 Monats­ge­häl­ter) geltend.

Das Gericht stellte Ver­stöße des ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­bers gegen Art. 15 DSGVO fest.

Durch die ver­spätete und unzure­ichende Auskun­ft sei der Kläger im Ungewis­sen gewe­sen. Er habe deshalb nur eine eingeschränk­te Prü­fung vornehmen kön­nen, ob und wie die Beklagte seine per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en ver­ar­beit­et habe. Dabei han­dele es sich um einen Ver­stoß der Beklagten gegen eine bedeut­same Vorschrift. Ver­stöße müssen effek­tiv sank­tion­iert wer­den, was vor allem durch Schadenser­satz in abschreck­ender Höhe erre­icht werde. Auf die Schwere des imma­teriellen Schadens komme es lediglich bei der Bemes­sung der Schaden­shöhe, nicht aber für die Begrün­dung der Haf­tung des Arbeit­ge­bers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO an. Fern­er sei die Finanzkraft des Ver­ant­wortlichen zu berück­sichti­gen, nicht jedoch die Höhe der von der betrof­fe­nen Per­son bezo­ge­nen Vergütung.

Diesen Grund­sätzen entsprechend sprach das Gericht dem Kläger einen Schadenser­satz in ein­er Höhe von immer­hin noch 5.000,00 € zu.

Das Urteil ist noch nicht recht­skräftig. Die Beru­fung ist beim LAG Düs­sel­dorf (Az.: 14 Sa 294/20) anhängig.

Bish­er liegen zu diesem The­menkom­plex noch keine Entschei­dun­gen von Lan­desar­beits­gericht­en vor. Andere Zivil­gerichte (wie etwa das OLG Dres­den vom 11. Juni 2019 — Az.: 4 U 760/19) haben in der Ver­gan­gen­heit höhere Maßstäbe angelegt und Bagatel­lver­stöße aus­geschlossen. Von daher dür­fen Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer gle­icher­maßen ges­pan­nt sein, welche Posi­tion das Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf ein­nehmen wird.

Bis diese Rechts­frage abschließend gek­lärt ist, soll­ten Arbeit­ge­ber in jedem Fall sich­er­stellen, dass die gewün­scht­en Auskün­fte sehr sorgfältig und zeit­nah erteilt werden.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und riet bei Fra­gen Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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