(Stuttgart) Es ging bre­it durch die Presse: im let­zten Jahr hat­te der Europäis­che Gericht­shof (EuGH) in ein­er spek­takulären Entschei­dung die nationalen Geset­zge­ber verpflichtet, alle Arbeit­ge­ber zur Erfas­sung sämtlich­er Arbeit­szeit­en der Arbeit­nehmer zu veranlassen.

Die prak­tis­chen Auswirkun­gen dieses EuGH-Urteils sind sehr umstrit­ten. Einige Juris­ten gin­gen von ein­er unmit­tel­baren Wirkung des EuGH-Urteils auf das deutsche Recht aus. Andere reagierten eher gelassen und sahen zunächst den deutschen Geset­zge­ber in der Pflicht.

Das Arbeits­gericht Emden (Urteil vom 20. Feb­ru­ar 2020 — 2 Ca 94/19) hat sich jet­zt – erkennbar als erstes Arbeits­gericht – in diesem Mei­n­ungsstre­it posi­tion­iert, so der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht und Gewerblichen Rechtss­chutz Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men“ des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Der Kläger hat­te seinen ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber nach ein­er nur kurzen Beschäf­ti­gungszeit unter anderem auf ver­meintlich noch ausste­hende Vergü­tung in Anspruch genom­men. Er behauptete, er habe ins­ge­samt 195,05 Stun­den gear­beit­et. Der Kläger hat­te hin­sichtlich der behaupteten Stun­den eigene, hand­schriftliche Aufze­ich­nun­gen ange­fer­tigt. Der Arbeit­ge­ber bestritt den zeitlichen Umfang der vom Kläger behaupteten Arbeit­sleis­tun­gen und ver­wies zum Nach­weis auf das Bau­tage­buch, mit dessen Hil­fe die Stun­den­er­fas­sung bei Arbeits­be­ginn und Arbeit­sende erfol­gt sei. Hier­aus ergebe sich eine tat­säch­liche zu ent­lohnende Stun­de­nan­zahl von 183 Stunden.

Das Arbeits­gericht Emden gab der Klage statt. Zur Begrün­dung ver­wies das Gericht auf die im Vergü­tung­sprozess beste­hende abgestufte Dar­legungs- und Beweis­last. Der Arbeit­nehmer müsse dem­nach zunächst vor­tra­gen und dar­legen, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleis­tet oder sich auf Weisung des Arbeit­ge­bers zur Arbeit bere­it­ge­hal­ten habe. Danach obliege es dem Arbeit­ge­ber, sich sein­er­seits sub­stan­ti­iert zum Vor­trag des Arbeit­nehmers zu erk­lären und darzule­gen, welche Arbeit­en er dem Arbeit­nehmer zugewiesen habe und an welchen Tagen der Arbeit­nehmer von wann bis wann diesen Weisun­gen – ggf. nicht – nachgekom­men sei. Lasse sich der Arbeit­ge­ber hier­auf nicht sub­stan­ti­iert ein, so gelte der Sachvor­trag des Arbeit­nehmers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zuge­s­tanden. Der Kläger habe die ihn tre­f­fende Dar­legungslast mit der Vor­lage der Eige­naufze­ich­nun­gen erfüllt. Das von dem Beklagten ange­führte Bau­tage­buch sei ungeeignet, zu bele­gen, welche Arbeit­en der Beklagte dem Kläger zugewiesen habe und an welchen Tagen dieser diesen Weisun­gen nachgekom­men sei oder nicht. Etwaige notwendi­ge Anfahrts- und Rüstzeit­en, die auch arbeitsver­tragliche Arbeit­szeit­en seien, seien etwa im Bau­tage­buch nicht aufgezeichnet.

Danach habe der Beklagte gegen die ihn gemäß Art. 31 Abs. 2 GrCh beste­hende Verpflich­tung zur Ein­rich­tung eines objek­tiv­en, ver­lässlichen und zugänglichen Sys­tems zur Erfas­sung der täglichen Arbeit­szeit des Klägers ver­stoßen. Daher habe er auch keine objek­tiv­en und ver­lässlichen Dat­en vor­legen kön­nen, anhand der­er sich die Arbeit­szeit­en des Klägers nachvol­lziehen lassen wür­den. Dies führe dazu, dass der Arbeit­nehmer für die sein­er­seits vor­ge­tra­gene Arbeit­szeit vergütet wer­den muss.

Nach der Entschei­dung des Arbeits­gerichts Emden ist Art. 31 Abs. 2 GRCh unmit­tel­bar anzuwen­den. Set­zt sich diese Auf­fas­sung durch, sind Arbeit­ge­ber bere­its jet­zt verpflichtet, ein objek­tives, ver­lässlich­es und zugänglich­es Sys­tem zur Erfas­sung der täglichen Arbeit­szeit zu betreiben. Wird dies unter­lassen, kann die Vor­lage von Eige­naufze­ich­nun­gen des Arbeit­nehmers genü­gen, um einen Anspruch auf Abgel­tung von Über­stun­den zu begründen.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und riet bei Fra­gen Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Klaus-Dieter Franzen
Rechtsanwalt
Fachan­walt für Arbeitsrecht
Fachan­walt für Gewerblichen Rechtsschutz
Zer­ti­fiziert­er Daten­schutzbeauf­tragter (DSB-TÜV)
— — — — — — — — — — — — — — — — —
FranzenLegal
Altenwall 6
D‑28195 Bremen
Tele­fon: +49 (0) 421 33 78 413
Tele­fax: +49 (0) 421 33 78 416
Mail: franzen@franzen-legal.de
www.franzen-legal.de
www.hb-datenschutz.de