(Stuttgart) Geht dem öffentlichen Arbeit­ge­ber die Bewer­bung ein­er fach­lich nicht offen­sichtlich ungeeigneten schwer­be­hin­derten oder dieser gle­ichgestell­ten Per­son zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch einladen.

Unter­lässt er dies, ist er dem/der erfol­glosen Bewerber/in allerd­ings nicht bere­its aus diesem Grund zur Zahlung ein­er Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet. Das Unter­lassen ein­er Ein­ladung zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ist lediglich ein Indiz iSv. § 22 AGG, das die Ver­mu­tung begrün­det, dass der/die Bewerber/in wegen seiner/ihrer Schwer­be­hin­derung bzw. Gle­ich­stel­lung nicht eingestellt wurde. Diese Ver­mu­tung kann der Arbeit­ge­ber nach § 22 AGG widerlegen.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu seinem Urteil vom 23. Jan­u­ar 2020 — 8 AZR 484/18 -.

Der Kläger bewarb sich Anfang August 2015 mit ein­er E‑Mail auf eine für den Ober­lan­des­gerichts­bezirk Köln aus­geschriebene Stelle als Quere­in­steiger für den Gerichtsvol­lzieher­di­enst. Die Bewer­bung war mit dem deut­lichen Hin­weis auf seinen Grad der Behin­derung von 30 und seine Gle­ich­stel­lung mit einem schwer­be­hin­derten Men­schen verse­hen. Der Kläger wurde, obwohl er fach­lich für die Stelle nicht offen­sichtlich ungeeignet war, nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch eingeladen.

Der Kläger hat mit sein­er Klage vom beklagten Land eine Entschädi­gung iHv. 7.434,39 Euro ver­langt. Das beklagte Land hat demge­genüber gel­tend gemacht, die Bewer­bung des Klägers sei auf­grund eines schnell über­laufend­en Out­look-Post­fachs und wegen unge­nauer Absprachen unter den befassten Mitar­beit­ern nicht in den Geschäfts­gang gelangt. Schon aus diesem Grund sei der Kläger nicht wegen der (Schwer)Behinderung bzw. Gle­ich­stel­lung benachteiligt wor­den. Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat ihr teil­weise stattgegeben und dem Kläger eine Entschädi­gung iHv. 3.717,30 Euro zugesprochen.

Die Revi­sion des beklagten Lan­des blieb im Ergeb­nis erfol­g­los. Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädi­gung aus § 15 Abs. 2 AGG in der zuge­sproch­enen Höhe. Das beklagte Land hätte den Kläger, dessen Bewer­bung ihm zuge­gan­gen war, nach § 82 Satz 2 SGB IX aF zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein­laden müssen. Die Nichtein­ladung zum Vorstel­lungs­ge­spräch begrün­dete die Ver­mu­tung, dass der Kläger wegen sein­er Gle­ich­stel­lung mit ein­er schwer­be­hin­derten Per­son benachteiligt wurde.

Das beklagte Land hat diese Ver­mu­tung nicht wider­legt. Insoweit kon­nte das beklagte Land sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bewer­bung sei nicht in den Geschäfts­gang gelangt. Dass ihm trotz Zugangs der Bewer­bung aus­nahm­sweise eine tat­säch­liche Ken­nt­nis­nahme nicht möglich war, hat das beklagte Land nicht vor­ge­tra­gen. Auch die Höhe der Entschädi­gung war im Ergeb­nis nicht zu beanstanden.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Frhr. Fen­i­more von Bredow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht
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