(Stuttgart) Auch im sog. Abrech­nungsver­band Ost der Ver­sorgungsanstalt des Bun­des und der Län­der (VBL) haben die Arbeit­nehmer der IKK clas­sic nach den dort gel­tenden Tar­ifverträ­gen einen Eigenan­teil zu ihrer betrieblichen Altersver­sorgung zu tragen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die entsprechende Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu seinem Urteil vom 21. Jan­u­ar 2020 — 3 AZR 73/19 -.

Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgän­gerin angestellt. In seinem Arbeitsver­trag wird ua. auf son­stige Tar­ifverträge in der jew­eils für die Beklagte gel­tenden Fas­sung Bezug genom­men. Bei der Beklagten gel­ten „Tar­ifverträge über die betriebliche Altersver­sorgung“ bei den Innungskrankenkassen und ihren Ver­bän­den, die von Arbeit­ge­ber­seite zum einen mit der Vere­in­ten Dien­stleis­tungs­ge­sellschaft (ver.di) und zum anderen mit der Gew­erkschaft der Sozialver­sicherung (GdS) abgeschlossen wur­den. Bezüglich Inhalt und Umfang der Ver­sorgungsleis­tun­gen wird auf die Satzung der VBL in der jew­eils gülti­gen Fas­sung ver­wiesen. Zur Finanzierung ist bes­timmt, dass sich diese durch den Arbeit­ge­ber nach den Vor­gaben der VBL-Satzung richtet. Die Beklagte behielt ab dem 1. Jan­u­ar 2003 von der monatlichen Vergü­tung des Klägers, dessen Arbeitsver­hält­nis zum sog. Abrech­nungsver­band Ost der VBL gehört, jew­eils einen prozen­tualen Anteil entsprechend der jew­eils gel­tenden VBL-Satzung als Arbeit­nehmer­beitrag zur betrieblichen Altersver­sorgung ein und führte diesen an die VBL ab. Die auf Zahlung von ein­be­hal­te­nen Arbeit­nehmer­beiträ­gen zur betrieblichen Altersver­sorgung gerichtete Klage ist von den Vorin­stanzen abgewiesen worden.

Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Nach den vor­liegend ein­schlägi­gen Vere­in­barun­gen sowohl in der mit ver.di als auch in der mit der GdS vere­in­barten Fas­sung ergibt sich, dass Arbeit­nehmer der Beklagten im sog. Abrech­nungsver­band Ost einen Eigenan­teil zu ihrer betrieblichen Altersver­sorgung bei der VBL zu tra­gen haben. Das fol­gt aus deren Ausle­gung. Die Ver­weisung in den maßge­blichen Tar­ifverträ­gen auf die Satzung der VBL zur Regelung von Inhalt und Umfang der betrieblichen Altersver­sorgung ist rechtlich zulässig.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen, um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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