(Stuttgart) Das Bun­de­sar­beits­gericht hat soeben eine weit­ere Entschei­dung zur Frage der Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG und Diskri­m­inierung wegen der Schwer­be­hin­derung gefällt.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 11.08.2016 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 8 AZR 375/15.

Die beklagte Stadt schrieb Mitte 2013 die Stelle eines „Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachge­bi­ets Betrieb­stech­nik“ des von ihr unter­hal­te­nen Kom­plex­es „Pal­men­garten“ aus. In der Stel­lenauss­chrei­bung heißt es u. a.: „Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gew­erk Heizungs-/San­itär-/Elek­trotech­nik oder ver­gle­ich­bare Qual­i­fika­tion; …“. Der mit einem Grad der Behin­derung von 50 schwer­be­hin­derte Kläger, der aus­ge­bilde­ter Zen­tral­heizungs- und Lüf­tungs­bauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztech­niker im Fach­bere­ich „Alter­na­tive Energien“ ist, bewarb sich auf die aus­geschriebene Stelle. Er fügte seinem Bewer­bungss­chreiben einen aus­führlichen Lebenslauf bei. Die beklagte Stadt lud den Kläger nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein und entsch­ied sich für einen anderen Bewerber.

Der Kläger hat von der beklagten Stadt die Zahlung ein­er Entschädi­gung ver­langt. Zur Begrün­dung hat er aus­ge­führt, die beklagte Stadt habe ihn wegen sein­er Schwer­be­hin­derung diskri­m­iniert. Sie sei ihrer Verpflich­tung nach § 82 SGB IX, ihn zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch einzu­laden, nicht nachgekom­men. Bere­its dieser Umstand begründe die Ver­mu­tung, dass er wegen sein­er Schwer­be­hin­derung diskri­m­iniert wor­den sei. Die beklagte Stadt hat sich darauf berufen, sie habe den Kläger nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein­laden müssen, da dieser für die zu beset­zende Stelle offen­sichtlich fach­lich ungeeignet sei. Das Arbeits­gericht hat der Klage stattgegeben und die beklagte Stadt verurteilt, an den Kläger eine Entschädi­gung iHv. drei Brut­tomonatsver­di­en­sten zu zahlen. Das Lan­desar­beits­gericht hat das arbeits­gerichtliche Urteil auf die Beru­fung der beklagten Stadt teil­weise abgeän­dert und die Entschädi­gungssumme auf einen Brut­tomonatsver­di­enst reduziert. Hierge­gen wen­det sich die beklagte Stadt mit ihrer Revision.

Die Revi­sion hat­te vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Die beklagte Stadt hat­te dadurch, dass sie den Kläger nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein­ge­laden hat­te, die Ver­mu­tung begrün­det, dass der Kläger wegen sein­er Schwer­be­hin­derung aus dem Auswahlver­fahren vorzeit­ig aus­geschieden und dadurch benachteiligt wurde. Sie war von ihrer Verpflich­tung, den Kläger zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch einzu­laden, auch nicht nach § 82 Satz 3 SGB IX befre­it. Auf der Grund­lage der Angaben des Klägers in sein­er Bewer­bung durfte sie nicht davon aus­ge­hen, dass diesem die erforder­liche fach­liche Eig­nung offen­sichtlich fehlte.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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