(Stuttgart) Noch bis Ende des Jahres gibt es Coro­na-bed­ingte Erle­ichterun­gen für Arbeit­ge­ber bei Sonderzahlungen.

Worauf es ankommt, erk­lärt der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Volk­er Görzel, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betrieb­sver­fas­sungsrecht und Mitbes­tim­mung“ des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Noch bis ein­schließlich Dezem­ber 2020 kön­nen Arbeit­ge­ber ihren Beschäftigten steuer- und sozial­ab­gaben­frei Son­derzahlun­gen von bis zu 1.500 Euro auszahlen. Warum neben Zahlun­gen für beson­ders gefordertes Per­son­al auch die Moti­va­tion von Mitar­beit­ern im Home­of­fice durch Son­derzahlun­gen sin­nvoll sein kann, haben wir für Sie kurz und knapp zusammengefasst.

Warum steuer­freie Leis­tungsan­reize genutzt wer­den soll­ten – Alle Vorteile für Ihr Unternehmen im Überblick!

  • In diesen Zeit­en erfol­gt die Auszahlung unbürokratisch und schnell
  • Sie set­zen ein pos­i­tives Zeichen für die Zukun­ft: Coro­na geht vor­bei – Ihre Mitar­beit­er erhal­ten einen sou­verä­nen Ein­druck Ihres Umgangs mit der Situation
  • In Zeit­en von Home-Office wer­den Ihre Mitar­beit­er aus der Ferne motiviert und erleben Ihr Dankeschön direkt
  • Sie zeigen, dass Sie aktuelle Her­aus­forderun­gen wahrnehmen und den Überblick behalten

Was Arbeit­ge­ber unbe­d­ingt beacht­en soll­ten – Die wichtig­sten Punkte

Wer kann profitieren?

Alle Unternehmen kön­nen den aktuellen Vorteil noch bis Ende des Jahres in Anspruch nehmen, unab­hängig von der wirtschaftlichen Sit­u­a­tion. Jed­er Mitar­beit­er kann eine solche Son­derzahlung erhal­ten – ganz unab­hängig davon, ob es sich um eine 450 Euro Kraft oder einen in Vol­lzeit angestell­ten Mitar­beit­er handelt.

  • In welch­er Höhe?

Zwis­chen dem 1. März bis zum 31. Dezem­ber 2020 kann eine Unter­stützung vom Arbeit­ge­ber in Höhe von bis zu 1.500€ steuer- und sozial­ab­gaben­frei an Mitar­beit­er aus­gezahlt wer­den. Über­schre­it­et die Unter­stützung den Betrag von 1.500€, so muss nur jed­er Euro ober­halb des Frei­be­trags ver­s­teuert und ver­beitragt werden.

  • Wie funk­tion­iert die Auszahlung?

Die Unter­stützung kann als Geld- und/oder Sach­leis­tung aus­gegeben werden.

  • Unser Tipp 

Verteilen Sie die 1.500 Euro über mehrere Monate, um so die Moti­va­tion aufrecht zu erhalten.

Das Ver­hält­nis zu anderen Zusatzleistungen

Die steuer­freie Unter­stützung in Höhe von bis zu 1.500€ ist unab­hängig von anderen Zusat­zleis­tun­gen, wie zum Beispiel Essensgutscheine oder Gesund­heits­förderung. Aber Achtung! Ausgenom­men von der Steuer­frei­heit sind jedoch Zuschüsse zum Kurzarbeit­ergeld von Seit­en des Arbeit­ge­bers. Sie gel­ten als steuerpflichtiger Arbeit­slohn. Gle­icher­maßen ver­hält es sich mit Über­stun­den. Sie sind reg­ulär zu vergüten.

  • Was son­st noch zu beacht­en ist

Die zusät­zlich geleis­tete Unter­stützung sollte unbe­d­ingt in einem entsprechen­den Lohnkon­to fest­ge­hal­ten wer­den. Daneben muss die Unter­stützung „zusät­zlich zum ohne­hin geschulde­ten Arbeit­slohn“ erbracht wer­den, also eine zusät­zliche Leis­tung des Arbeit­ge­bers darstellen.

Görzel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Volk­er Görzel
Recht­san­walt, Fachan­walt für Arbeitsrecht
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
Hohen­staufen­ring 57 a
50674 Köln
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Tele­fax: 0221/ 29 21 92 25
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