(Stuttgart) Set­zt eine Pen­sion­skasse wegen ihrer man­gel­nden wirtschaftlichen Leis­tungs­fähigkeit eine Pen­sion­skassen­rente herab, hat insoweit der Arbeit­ge­ber einzuste­hen, der die Rente zuge­sagt hat.

Wird über das Ver­mö­gen des Arbeit­ge­bers ein Insol­ven­zver­fahren eröffnet, kommt eine Ein­stand­spflicht des Pen­sions-Sicherungs-Vere­ins VVaG (PSV) für Sicherungs­fälle vor dem 1. Jan­u­ar 2022 nur dann in Betra­cht, wenn die Pen­sion­skasse die nach der Ver­sorgungszusage des Arbeit­ge­bers vorge­se­hene Leis­tung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkom­men des ehe­ma­li­gen Arbeit­nehmers wegen der Kürzung unter die von Euro­stat für Deutsch­land ermit­telte Armutsge­fährdungss­chwelle fällt.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu seinem Urteil vom 21. Juli 2020 — 3 AZR 142/16 -.

Der Kläger bezieht u. a. eine Pen­sion­skassen­rente, die von der Pen­sion­skasse auf­grund eines Beschlusses ihrer Mit­gliederver­samm­lung wegen wirtschaftlich­er Schwierigkeit­en seit dem Jahr 2003 jährlich her­abge­set­zt wird. In der Ver­gan­gen­heit hat die frühere Arbeit­ge­berin diese Leis­tungskürzun­gen wegen ihrer geset­zlichen Ein­stand­spflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 Betrieb­srentenge­setz (BetrAVG) aus­geglichen. Nach­dem die frühere Arbeit­ge­berin insol­vent gewor­den ist, fordert der Kläger vom PSV, für die von der Pen­sion­skasse vorgenomme­nen Leis­tungskürzun­gen einzutreten. Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat ihr stattgegeben. Die Revi­sion des PSV hat­te vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg.

Der Dritte Sen­at hat mit Beschluss vom 20. Feb­ru­ar 2018 — 3 AZR 142/16 (A) — den Gericht­shof der Europäis­chen Union (EuGH) ersucht zu klären, ob Art. 8 Richtlin­ie 2008/94/EG eine Ein­trittspflicht des PSV in der­ar­ti­gen Fällen ver­langt. Mit Urteil vom 19. Dezem­ber 2019 (- C‑168/18 -) hat der EuGH die Vor­lage­fra­gen beant­wortet. Eine union­srechtliche Verpflich­tung, die Betrieb­srent­ner in der­ar­ti­gen Sit­u­a­tio­nen abzu­sich­ern, beste­ht danach nur dann, wenn die Pen­sion­skasse die nach der Ver­sorgungszusage des Arbeit­ge­bers vorge­se­hene Leis­tung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkom­men des ehe­ma­li­gen Arbeit­nehmers wegen der Kürzung unter die von Euro­stat, dem sta­tis­tis­chen Amt der Europäis­chen Union, für Deutsch­land ermit­telte Armutsge­fährdungss­chwelle fällt.

In der Folge hat der Geset­zge­ber durch Art. 8a des Siebten Geset­zes zur Änderung des Vierten Buch­es Sozialge­set­zbuch und ander­er Geset­ze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) eine Haf­tung des PSV für die Ein­stand­spflicht des Arbeit­ge­bers im Falle ein­er Leis­tungskürzung ein­er Pen­sion­skasse in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BetrAVG geset­zlich ver­ankert. Aus­nah­men gel­ten nur für Pen­sion­skassen, die einem Sicherungs­fonds ange­hören oder gemein­same Ein­rich­tun­gen der Tar­ifver­tragsparteien sind. Für Sicherungs­fälle vor dem 1. Jan­u­ar 2022 kommt die Haf­tung nach ein­er Über­gangsregelung in § 30 Abs. 3 BetrAVG jedoch nur unter den vom EuGH entwick­el­ten Voraus­set­zun­gen in Betra­cht. Erst für spätere Sicherungs­fälle haftet der PSV voll.

Im Stre­it­fall ist der Sicherungs­fall vor dem 1. Jan­u­ar 2022 einge­treten und bei­de alter­na­tiv­en Voraus­set­zun­gen für eine Ein­trittspflicht des PSV sind nicht erfüllt. Die Klage blieb deshalb erfolglos.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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