(Stuttgart) Ein Tax­i­un­ternehmen kann von einem bei ihm als Arbeit­nehmer beschäftigten Tax­i­fahrer nicht ver­lan­gen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signal­taste zu drück­en, um seine Arbeits­bere­itschaft zu dokumentieren.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Arbeits­gerichts Berlin vom 16.08.2017 zu seinem Urteil vom 10.08.2017 – Akten­ze­ichen 41 Ca 12115/16.

Ein Tax­i­fahrer hat­te seinen Arbeit­ge­ber auf Arbeitsvergü­tung in Höhe des Min­dest­lohns für soge­nan­nte Standzeit­en verk­lagt. Das Tax­am­e­ter des vom Tax­i­fahrer genutzten Taxis hat die Beson­der­heit, dass nach ein­er Standzeit von drei Minuten ein akustis­ches Sig­nal ertönt. Der Fahrer hat nach dem Ertö­nen des Sig­nals 10 Sekun­den Zeit, eine Taste zu drück­en. Drückt er diesen Knopf, wird seine Standzeit vom Tax­am­e­ter als Arbeit­szeit aufgeze­ich­net. Drückt er den Knopf nicht, wird die darauf fol­gende Standzeit nicht als Arbeit­szeit, son­dern als unbezahlte Pausen­zeit erfasst. Der Tax­i­fahrer meint, ihm sei das Betäti­gen der Signal­taste nicht zumut­bar und auch nicht immer möglich gewe­sen. Das verk­lagte Tax­i­un­ternehmen war nur bere­it, die vom Zeit­er­fas­sungssys­tem als Arbeits- oder Bere­itschaft­szeit erfasste Zeit zu vergüten.

Das Arbeits­gericht hat dem Tax­i­fahrer über­wiegend Recht gegeben. Standzeit­en und son­stige Zeit­en, in denen ein Tax­i­fahrer bere­it sei, einen Fahrauf­trag auszuführen, seien Arbeits­bere­itschaft oder jeden­falls Bere­itschafts­di­enst und deshalb min­dest­lohnpflichtig. Die vom Tax­i­un­ternehmen getrof­fene Regelung bezüglich des Sig­nal­knopfes ver­stoße gegen das Bun­des­daten­schutzge­setz (BDSG). Dieses ver­bi­ete eine unver­hält­nis­mäßige Erfas­sung von Dat­en des Tax­i­fahrers. Das Inter­esse des Arbeit­ge­bers, die Arbeits­bere­itschaft des Tax­i­fahrers zu kon­trol­lieren, erfordere keine so enge zeitliche Überwachung. Abgewiesen hat das Arbeits­gericht die Klage allerd­ings im Umfang der geset­zlich vorgeschriebe­nen Ruhep­ausen. Der Tax­i­fahrer sei verpflichtet gewe­sen, diese einzuhal­ten. Dies sei ihm auch möglich gewe­sen, da er den Beginn und die Dauer der Ruhep­ausen selb­st bes­tim­men konnte.

Gegen das Urteil des Arbeits­gerichts Berlin kann das Tax­i­un­ternehmen Beru­fung beim Lan­desar­beits­gericht Berlin-Bran­den­burg einlegen.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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