Gemein­samer Bun­de­sauss­chuss beschließt Änderung der gel­tenden Regelungen

(Stuttgart) Ein per­sön­lich­er Arztbe­such zur Fest­stel­lung der Arbeit­sun­fähigkeit ist kün­ftig nicht mehr zwin­gend erforder­lich. Die bish­eri­gen Regelun­gen der Arbeit­sun­fähigkeits-Richtlin­ie, die einen per­sön­lichen Arztbe­such vor­sa­hen, hat der Gemein­same Bun­de­sauss­chuss am 16.7.2020 geändert.

Die aktuellen Änderun­gen bew­ertet der Ham­burg­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott.

Regelun­gen zur Infor­ma­tion des Arbeit­ge­bers bei Erkrankung des Arbeit­nehmers find­en sich in vie­len Arbeitsverträ­gen. Auch das Ent­gelt­fortzahlungs­ge­setz (EFZG) hält dazu in § 5 Regelun­gen bere­it: Wenn ein Arbeit­nehmer erkrankt und zur Arbeit­sleis­tung ver­hin­dert ist, muss der Arbeit­nehmer dies seinem Arbeit­ge­ber unverzüglich mit­teilen. Dauert die Arbeit­sun­fähigkeit zudem länger als drei Kalen­dertage, hat der Arbeit­nehmer eine ärztliche Bescheini­gung über das Beste­hen der Arbeit­sun­fähigkeit spätestens an dem darauf­fol­gen­den Arbeit­stag seinem Arbeit­ge­ber unaufge­fordert vorzule­gen. Der Arbeit­ge­ber ist zudem berechtigt, eine ärztliche Bescheini­gung schon eher zu ver­lan­gen. „Es ist damit rechtlich ohne Weit­eres zuläs­sig, den Arbeit­nehmer anzuweisen, bere­its am ersten Tag ein­er Erkrankung ein ärztlich­es Attest vorzule­gen“, so Prof. Dr. Michael Fuhlrott. „Die Wirk­samkeit dieser Regelung hat das Bun­de­sar­beits­gericht in mehreren Entschei­dun­gen bestätigt. Hierzu bedarf es ins­beson­dere kein­er Begrün­dung des Arbeit­ge­bers oder eines Miss­brauchs durch den Arbeit­nehmer in der Ver­gan­gen­heit“, so Fuhlrott weit­er. Und: „Kommt der Arbeit­nehmer dieser Auf­forderung nicht nach, so stellt dies eine Pflichtver­let­zung dar, die je nach Einzelfall von ein­er Abmah­nung bis hin zu ein­er Kündi­gung sank­tion­iert wer­den kann“.

  • Bis­lang: Arbeit­sun­fähigkeits­bescheini­gung nur bei per­sön­lichem Arztbesuch

Die Ausstel­lung ein­er ärztlichen Arbeit­sun­fähigkeits­bescheini­gung ist daher für viele erkrank­te Arbeit­nehmer eine unan­genehme Pflicht, die sich z.B. wegen ein­er Erkäl­tungserkrankung in eine über­füllte Arbeit­sprax­is begeben müssen, nur um die begehrte Bescheini­gung erhal­ten zu kön­nen. Gle­ich­wohl sahen die Richtlin­ien des Gemein­samen Bun­de­sauss­chuss­es über die Beurteilung der Arbeit­sun­fähigkeit in ihrem § 4 bis­lang vor, dass „bei der Fest­stel­lung der Arbeit­sun­fähigkeit (…) kör­per­lich­er, geistiger und seel­is­ch­er Gesund­heit­szu­s­tand der oder des Ver­sicherten gle­icher­maßen zu berück­sichti­gen“ seien und ver­langten daher, dass „die Fest­stel­lung von Arbeit­sun­fähigkeit nur auf Grund ärztlich­er Unter­suchung erfol­gen“ dürfe.

Ange­bote vere­inzel­ter Anbi­eter, die die Ausstel­lung ein­er Arbeit­sun­fähigkeits­bescheini­gung nach Beant­wor­tung eines Online-Frage­bo­gens bei bes­timmten leichteren Atemwegserkrankun­gen vor­sa­hen, standen daher bere­its vielfach in der Kri­tik. „Arbeit­nehmer, die eine solche Bescheini­gung vor­legten, mussten damit rech­nen, dass diese vom Arbeit­ge­ber nicht anerkan­nt wird“, so Fuhlrott.

  • Befris­tete Erle­ichterun­gen bere­its in der Corona-Pandemie

Während der Hoch­phase der Coro­na-Pan­demie gab es bere­its ähn­liche Erle­ichterun­gen bei den Regelun­gen. So war es Ärzten auf­grund befris­teter Änderun­gen in der Zeit vom 9.3.2020 bis Ende Mai 2020 erlaubt, nur auf­grund tele­fonis­ch­er Rück­sprache mit dem Arbeit­nehmer und ohne kör­per­liche Unter­suchung eine Arbeit­sun­fähigkeits­bescheini­gung zu erteilen. Diese Regelung bezog sich eben­falls nur auf Atemwegserkrankun­gen und war zunächst auf 14, später auf sieben Tage begren­zt. Die Regelung war bun­desweit zu Ende Mai außer Kraft getreten. Zulet­zt, vom 23.6.2020 bis zum 14.7.2020 gab es nur noch region­al in den beson­ders vom Coro­na-Virus betrof­fe­nen Land­kreisen Güter­sloh und Waren­dorf diese Möglichkeit.

  • Neuregelung soll dauer­haft und bun­desweit gelten

Die nun­mehrige Neuregelung soll Kassenärzten erlauben, die Arbeit­sun­fähigkeit auch per Unter­suchung in Form ein­er Videosprech­stunde, also ohne per­sön­lichen Besuch, zu attestieren. Nach den Angaben des Gemein­samen Bun­de­sauss­chuss­es (G‑BA) ist jedoch Voraus­set­zung, dass der geset­zlich ver­sicherte Arbeit­nehmer in der Arzt­prax­is bekan­nt ist. Zudem muss das Krankheits­bild eine Diag­nose per Videosprech­stunde erlauben und darf die erst­ma­lige Fest­stel­lung der Arbeit­sun­fähigkeit nicht länger als eine Woche erfol­gen. Ver­längerun­gen ein­er Arbeit­sun­fähigkeits­bescheini­gung per Video sollen nur erlaubt sein, wenn die erst­ma­lige Fest­stel­lung der Arbeit­sun­fähigkeit qua per­sön­lich­er Unter­suchung erfol­gt ist (PM Nr. 35/20 v. 16.7.2020 des Gemein­samen Bun­de­sauss­chuss­es, abruf­bar unter https://www.g‑ba.de/downloads/34–215-879/35_2020-07–16_AU-RL_Fernbehandlung.pdf).

„Der Arbeit­nehmer muss also min­destens ein­mal dem Arzt per­sön­lich begeg­net sein, bevor er eine solche Krankschrei­bung erhal­ten kann“, so Fuhlrott. „Diese Regelung ist abso­lut sin­nvoll, um Fälle vere­inzel­ten Miss­brauchs beim „gel­ben Schein“ zu ver­hin­dern“, so der Arbeit­srechtler. Die neuen Regelun­gen machen auch deut­lich, dass die Fest­stel­lung ein­er Arbeit­sun­fähigkeit per Online-Frage­bo­gen oder nur auf­grund eines Tele­fonats auch kün­ftig nicht möglich sein wer­den. Sie stellen damit in genau definierten Fällen eine sin­nvolle Alter­na­tive und Erle­ichterung zum per­sön­lichen Arztbe­such dar, die gle­ichzeit­ig Miss­brauch ver­hin­dert“. Span­nend bleibt für den Arbeit­srechtler aber, wie die tech­nis­chen Voraus­set­zun­gen an solche Videosprech­stun­den umge­set­zt wer­den und welche Krankheits­bilder die Ärzteschaft als geeignet für eine Diag­nos­tik per Videosprech­stunde ein­stufen will.

  • Inkraft­treten der Änderun­gen nach Veröf­fentlichung im Bundesanzeiger

Nach der entsprechen­den Pressemit­teilung des Gemein­samen Bun­de­sauss­chuss­es wird der vor­ge­nan­nte Beschluss mit den Neuregelun­gen noch dem Bun­desmin­is­teri­um für Gesund­heit vorgelegt und tritt nach Nicht­bean­stan­dung und Veröf­fentlichung im Bun­de­sanzeiger in Kraft.

Fuhlrott emp­fiehlt Arbeit­ge­bern und Arbeit­nehmern bei Stre­it­fra­gen zur Beurteilung des Vorge­hens bei Zweifeln an Arbeit­sun­fähigkeits­bescheini­gun­gen oder hier­auf gestützten arbeit­srechtlichen Kon­se­quen­zen wie Abmah­nun­gen oder Kündi­gun­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verweist.

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