(Stuttgart) In Tar­ifverträ­gen kann der Anspruch auf eine jährliche Son­derzahlung vom Bestand des Arbeitsver­hält­niss­es zu einem Stich­tag außer­halb des Bezugszeitraums im Fol­ge­jahr abhängig gemacht werden.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 27.6.2018 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 10 AZR 290/17.

Der Beklagte arbeit­ete seit 1995 als Bus­fahrer in dem Verkehrsun­ternehmen der Klägerin. Auf das Arbeitsver­hält­nis fand auf­grund einzelver­traglich­er Bezug­nahme ein Tar­ifver­trag Anwen­dung, der einen Anspruch auf eine bis zum 1. Dezem­ber zu zahlende Son­derzuwen­dung vor­sieht. Diese dient auch der Vergü­tung für geleis­tete Arbeit. Die Son­derzuwen­dung ist vom Arbeit­nehmer zurück­zuzahlen, wenn er in der Zeit bis zum 31. März des fol­gen­den Jahres aus eigen­em Ver­schulden oder auf eige­nen Wun­sch aus dem Beschäf­ti­gungsver­hält­nis auss­chei­det. Der Beklagte kündigte das Arbeitsver­hält­nis im Okto­ber 2015 zum Jan­u­ar 2016. Mit der Abrech­nung für den Monat Novem­ber 2015 zahlte die Klägerin an ihn die tar­i­fliche Son­derzuwen­dung in Höhe eines Monat­sent­gelts. Nach­dem das Arbeitsver­hält­nis geen­det hat­te, ver­langte die Klägerin die Son­derzuwen­dung nach der tar­ifver­traglichen Regelung zurück. Der Beklagte lehnte das ab, weil die Tar­ifvorschrift unwirk­sam sei. Sie ver­stoße als unver­hält­nis­mäßige Kündi­gungs­beschränkung gegen das Grun­drecht auf Berufs­frei­heit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Vorin­stanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revi­sion des Beklagten hat­te vor dem Zehn­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg.

Die Rück­zahlungsregelung wäre nach der Recht­sprechung des Sen­ats allerd­ings unwirk­sam, wenn sie als arbeitsver­tragliche All­ge­meine Geschäfts­be­din­gung ein­er Klauselkon­trolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen wäre (aus­führlich BAG 18. Jan­u­ar 2012 — 10 AZR 612/10 — BAGE 140, 231). Arbeitsver­traglich in ihrer Gesamtheit ein­be­zo­gene Tar­ifverträge unter­liegen jedoch kein­er solchen Inhalt­skon­trolle, weil sie nur bei ein­er Abwe­ichung von Rechtsvorschriften stat­tfind­et (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Tar­ifverträge ste­hen nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften im Sinn von § 307 Abs. 3 BGB gleich.

Die Rück­zahlungsverpflich­tung des Beklagten, die sich aus der tar­ifver­traglichen Stich­tagsregelung ergibt, ver­stößt nicht gegen höher­rangiges Recht. Sie ver­let­zt ins­beson­dere nicht Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, die die Tar­ifver­tragsparteien bei der tar­i­flichen Norm­set­zung zu beacht­en haben. Den Tar­ifver­tragsparteien ste­ht dabei auf­grund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tar­i­fau­tonomie ein weit­er Gestal­tungsspiel­raum zu, über den Arbeitsver­trags- und Betrieb­sparteien nicht in gle­ichem Maß ver­fü­gen. Ihnen kommt eine Ein­schätzung­sprärog­a­tive zu, soweit die tat­säch­lichen Gegeben­heit­en, die betrof­fe­nen Inter­essen und die Regelungs­fol­gen zu beurteilen sind. Darüber hin­aus ver­fü­gen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspiel­raum hin­sichtlich der inhaltlichen Gestal­tung der Regelung. Die Tar­ifver­tragsparteien sind nicht verpflichtet, die zweck­mäßig­ste, vernün­ftig­ste oder gerecht­este Lösung zu wählen. Es genügt, wenn es für die getrof­fene Regelung einen sach­lich vertret­baren Grund gibt.

Die tar­ifver­tragliche Regelung, die der Sen­at anzuwen­den hat­te, greift zwar in die Berufs­frei­heit der Arbeit­nehmer ein. Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch die Entschei­dung eines Arbeit­nehmers, eine konkrete Beschäf­ti­gungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizube­hal­ten oder aufzugeben. Die Ein­schränkung der Berufs­frei­heit der Arbeit­nehmer ist hier aber noch ver­hält­nis­mäßig. Die Gren­zen des gegenüber ein­seit­ig gestell­ten Regelun­gen in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen erweit­erten Gestal­tungsspiel­raums der Tar­ifver­tragsparteien sind nicht überschritten.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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