(Stuttgart) Eine unmit­tel­bar an das Merk­mal der Behin­derung knüpfende Bemes­sung ein­er Sozialplan­abfind­ung ist unwirk­sam, wenn sie schwer­be­hin­derte Arbeit­nehmer gegenüber anderen Arbeit­nehmern, die in gle­ich­er Weise wie sie von einem sozialplanpflichti­gen Arbeit­splatzver­lust betrof­fen sind, schlechter stellt.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 17.11.2015 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 1 AZR 938/13.

Nach einem von den Betrieb­sparteien vere­in­barten Sozialplan errech­net sich die Abfind­ung für die Milderung der Nachteile aus einem Arbeit­splatzver­lust wegen ein­er Betrieb­sän­derung indi­vidu­ell nach dem Brut­tomonat­sent­gelt, der Betrieb­szuge­hörigkeit und einem Fak­tor (Formel­berech­nung). Die hier­nach ermit­telte Abfind­ung ist bei vor dem 1. Jan­u­ar 1952 gebore­nen Arbeit­nehmern, welche nach einem Arbeit­slosen­geld­bezug von läng­stens zwölf Monat­en die vorzeit­ige Alter­srente wegen Arbeit­slosigkeit erst­mals in Anspruch nehmen kön­nen, auf max­i­mal 40.000 Euro begren­zt. Hinge­gen sind Mitar­beit­er, die auf­grund ein­er Schwer­be­hin­derung bei Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es eine Rente beanspruchen kön­nen, von der indi­vidu­ellen Abfind­ungs­berech­nung ausgenom­men. Sie erhal­ten eine Abfind­ungspauschale in Höhe von 10.000 Euro sowie einen Zusatz­be­trag von 1.000 Euro, der allen schwer­be­hin­derten Arbeit­nehmern zusteht.

Der 1950 geborene und schwer­be­hin­derte Kläger war seit Mai 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Anlässlich der Beendi­gung seines Arbeitsver­hält­niss­es am 31. März 2012 erhielt er neben dem Zusatz­be­trag weit­ere 10.000 Euro als Abfind­ung, die sich nach der Formel­berech­nung anson­sten auf 64.558 Euro belaufen hätte. Mit sein­er Klage hat er zulet­zt die Zahlung ein­er weit­eren Abfind­ung in Höhe von 30.000 Euro unter Berück­sich­ti­gung der Begren­zung für renten­na­he Jahrgänge verlangt.

In diesem Umfang haben die Vorin­stanzen der Klage stattgegeben. Die hierge­gen gerichtete Revi­sion der Beklagten hat­te vor dem Ersten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Dif­feren­ziert ein Sozialplan für die Berech­nung ein­er Abfind­ung zwis­chen unter­schiedlichen Arbeit­nehmer­grup­pen, hat ein damit ein­herge­hen­der Sys­temwech­sel die Diskri­m­inierungsver­bote des All­ge­meinen Gle­ich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) zu beacht­en. In der Regelung über den pauschalierten Abfind­ungs­be­trag für Arbeit­nehmer, die wegen ihrer Schwer­be­hin­derung renten­berechtigt sind, liegt eine unmit­tel­bar an das Merk­mal der Behin­derung knüpfende Ungle­ich­be­hand­lung. Diese benachteiligt behin­derte Arbeit­nehmer, denen nach ein­er für nicht schwer­be­hin­derte Arbeit­nehmer gel­tenden Berech­nungs­formel ein höher­er Abfind­ungs­be­trag zuste­hen würde. Sie darf gemäß § 7 Abs. 2 AGG ihnen gegenüber nicht angewen­det werden.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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